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Markenrechtsverletzung muss glaubhaft dargetan werden
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 08.07.2009 - Az.: 2a O 150/08
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Leitsatz:
Macht der Inhaber einer Marke Verletzungen an dem Kennzeichen gerichtlich geltend, so muss er die Verstöße glaubhaft machen.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Inhaber einer Marke, die u.a. für den Bereich Bekleidung und Kopfbedeckung eingetragen war. Weltweit wurde verschiedenen Firmen Exklusivrechte für den Vertrieb eingeräumt. Die Klägerin wurde im Rahmen eines Testkaufs darauf aufmerksam, dass die Beklagte Bekleidungsstücke in ihrem Online-Shop anbot, die mit dem klägerischen Kennzeichen versehen waren.
Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte keine offizielle Lizenzfirma sei und dass es sich bei dem Shirt um eine Fälschung handle. Sie begehrte daher gerichtliche Entscheidung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass in der Beweisaufnahme nicht habe klargestellt werden können, dass es sich bei dem in dem Testkauf erworbenen T-Shirt um Ware von der Beklagten handle. Der Zeuge, der für die Klägerin den Testkauf durchgeführt hatte, habe sich in der Beweisaufnahme in Widersprüche verstrickt und sich an wesentliche Details in Bezug auf das Shirt nicht erinnern können.
Mache ein Markenrechtsinhaber aber gerichtlich Rechtsverletzungen geltend, so müsse er zweifelsfrei und plausibel belegen können, woran er diese Behauptungen festmache. Eine reine Behauptung, dass es sich um gefälschte Bekleidungsstücke handle, reiche nicht aus.
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