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Markenrechtsverletzung durch Verkauf gefälschter "Diddl-Maus" Handtücher
Amtsgericht Tiergarten, Urteil v. 24.03.2010 - Az.: 332a Ds 5 WI Js 2978/09 47/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Händler, welcher gefälschte "Diddl-Maus"-Handtücher in Deutschland verkauft, wird wegen strafbarer Markenrechtsverletzung verurteilt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Händler aufgrund einschlägiger Vorstrafen wusste, dass es sich um Plagiate handelt.



Sachverhalt:

Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen Händler, der in China produzierte Handtücher verkaufte, auf denen das markenrechtlich geschützte Motiv der "Diddl-Maus" aufgedruckt war. Der Angeklagte war mehrfach, vor allem im Bereich des Verstoßes gegen das Markengesetz, vorbestraft.

Im Verfahren gab der Angeklagte an, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um gefälschte Ware gehandelt habe.


Entscheidung:

Die Richter sprachen den Angeklagten wegen der Verletzung des Markengesetzes schuldig und verurteilten ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung.

Er habe ohne Zustimmung des Markeninhabers Waren angeboten, auf denen die geschützte Marke "Diddl-Maus" abgedruckt gewesen sei, so dass das es wegen der Ähnlichkeit der Zeichen zur Verwechslungsgefahr habe kommen können.

Strafschärfend wirke sich hier vor allem aus, dass der Angeklagte bereits eine Vielzahl von Vorstrafen habe, die allesamt wegen des Verstoßes gegen das Markengesetz vorliegen würden. Es spreche sehr viel dafür, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass es sich um Plagiate handle.




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