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Markenrechtliche Auskunftsansprüche im Eilverfahren nur bei hinreichender Sicherheit
Landgericht Mannheim, Beschluss v. 02.02.2010 - Az.: 2 O 102/09
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Leitsatz:
Ein markenrechtlicher Auskunftsanspruch ist im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur möglich, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt und das entscheidende Gericht ausschließen kann, dass keine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis kommt.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Inhaberin einer Marke, welche insbesondere für Schuhe eingetragen war. Der Beklagte war Bekleidungs- und Schuhverkäufer. Gegen den Beklagten erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt worden war.
Sie war der Auffassung, dass der Beklagte die Marke verwendet habe. Ein Testkäufer der Klägerin könne dies bestätigen. Der Beklagte bezweifelte dies und warf dem Testkäufer vor, "unlauter Dinge" zu tun. Er lehnte daher alle Unterlassungs- und Auskunftsansprüche ab. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden in Bezug auf die Unterlassung zugunsten der Klägerin, in Bezug auf die Auskunftsansprüche unterlag sie jedoch.
Sie erläuterten, dass der Beklagte sich durchweg geweigert habe, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die beim Testkauf erworbenen Schuhe seien mit der Marke der Klägerin zum Verwechseln ähnlich gewesen. Die notwendige Wiederholungsgefahr habe die Klägerin daher mit dem Testkauf - also mit einer erneuten Verletzungshandlung - dargelegt.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs könne die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Von einer offensichtlichen Rechtsverletzung sei auszugehen, wenn das entscheidende Gericht ausschließen könne, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis gelange. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
Allein der Umstand, dass der Beklagte eine Rechtsverletzung bestreite und den Testkäufer als Zeugen für unglaubwürdig halte, lasse den Umstand einer offensichtlichen Rechtsverletzung entfallen.
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