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Markenlöschung trotz Verzicht benötigt individuelles Rechtsschutzinteresse
Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 28 W 118/07
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Leitsatz:
Wird die Löschung einer Marke für die Vergangenheit beantragt, so erledigt sich das Allgemeininteresse und der Antragsteller benötigt ein konkretes und individuelles Rechtsschutzinteresse.
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Sachverhalt:
Der Antragsgegner war Autolackierer und Inhaber der Marke "Lackdoktor". Mehrere Mitbewerber, die den Ausdruck "Lackdoktor" für Lack- und Reparaturarbeiten für sich nutzten, mahnte er kostenpflichtig ab.
Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Marken -und Patentamt die Löschung der Marke "Lackdoktor" an, da der Name bereits seit Eintragung als reine Sachangabe diente. Danach habe die Marke von der Eintragung ausgeschlossen sein müssen. Diese Entscheidung griff der Markeninhaber und Antragsgegner erfolglos an, so dass er den Verzicht der Marke für die Zukunft erklärte. Einen Monat später jedoch meldete er den Namen "Der Lackdoktor" für sich an.
Auch nachdem der Antragsgegner sich bereit erklärte, sämtliche Abmahnkosten zurückzuzahlen, beantragte der Antragsteller weiterhin die Löschung der Marke "Lackdoktor". Er begründete dies mit seiner Befürchtung, dass der Markeninhaber aufgrund der neuen Marke weiter gegen ihn vorgehen werde, wenn er das Wort "Lackdoktor" für seine Arbeiten verwende. |
Entscheidung:
Das Gericht gab jedoch dem Antragsgegner Recht.
Grundsätzlich dürfe jeder die Löschung einer Marke betreiben; insoweit handele es sich um ein Popularverfahren. Wenn jedoch für die Zukunft auf eine Marke verzichtet werde und der Löschungsantrag sich daher nur auf die Vergangenheit beziehe, müsse ein konkretes und individuelles Rechtsschutzinteresse daran bestehen.
Daran fehle es hier, da der Markeninhaber glaubhaft erklärt habe, den Antragsteller von allen Ansprüchen der Marke aus der Zeit vor der Löschung wegen Verzichts freizustellen. Dem Begehren des Antragstellers fehle daher das konkrete Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar sei das Interesse des Antragstellers an der Löschung der Marke auch für die Vergangenheit verständlich, da er aufgrund der neuen Markeneintragung künftige Abmahnungen zu befürchten habe. Allein der finanzielle Aspekt begründe nicht das konkrete Rechtsschutzinteresse. Vielmehr gehe es bei dem Löschungsantrag allein um die angegriffene Marke.
Andere Marken könnten, auch wenn sie durch die Wort-Bestandteile äußerst ähnlich seien, nicht Gegenstand eines Löschungsanspruches für die Vergangenheit sein.
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