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Markeninhaber von "Iron Man" kann Werbung Dritter mit der Marke untersagen
Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 327 O 480/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Markeninhaber des Begriffs "Iron Man" kann Dritten die Nutzung der Marke zu Werbezwecken untersagen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Markeninhaber die Bezeichnung "Iron Man" für den Bereich Triathlon eingetragen hat und Dritte die Marke "Iron Man" reklamehaft für Triathlon-Veranstaltungen verwenden.



Sachverhalt:

Der Kläger war Markeninhaber der Bezeichnung "Iron Man", der für den Bereich Triathlon angemeldet war. Die Beklagte nutzte den Begriff für die Werbung von Triathlon-Veranstaltungen, die sie erstmals durchführte.

Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Marke. Diese sei mittlerweile weltberühmt, schließlich verwende er diese bereits seit mehr 30 Jahren. Daher begehrte er Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Bei dem Begriff "Iron Man" handle es ich nicht lediglich um eine durchschnittliche Bezeichnung, welcher die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Vielmehr sei die Kombination aus dem Begriff "Iron" und "Man" nicht alltäglich und werde von den Verbrauchern sei Jahren mit Triathlon in Verbindung gebracht.

Diesen Erfolg und diese Bekanntheit habe der Kläger mitgeprägt, da er Markeninhaber sei und den Begriff seit Jahrzehnten für Triathlon und Wettkämpfe aus diesem Bereich nutze. Der durchschnittliche Verbraucher werde daher einen Bezug zu dem Kläger herstellen, so dass dieser die Nutzung durch die Beklagte untersagen könne.




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