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Maklervergütung nach Zeitaufwand ist wettbewerbsgemäß
Landgericht Frankfurt a_M, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 2-6 O 554/08
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Leitsatz:
Die erfolgsabhängige Provision stellt nur eine mögliche Form der Vergütung eines Immobilienmaklers dar. Es ist auch wettbewerbsgemäß, wenn die Dienstleistungen anhand des Zeitaufwands berechnet werden.
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Sachverhalt:
Der Kläger war der Immobilienverband Deutschland.
Der Beklagte war ein Immobilienunternehmen, welches sämtliche Dienstleistungen in Bezug auf seine Immobilienangebote gemäß einer Pauschale und nicht nach einer erfolgsabhängigen Vergütung abrechnete. Diese Pauschale war unabhängig davon zu bezahlen, ob später ein die Immobilie betreffender Vertrag zustande kam.
Der Beklagte trat im Geschäftsverkehr als GmbH auf und bezeichnete sich als Maklerunternehmen.
Der Kläger sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und begehrte Unterlassung. Seiner Auffassung nach müssten Unternehmen, die sich als Makler bezeichneten, rein erfolgsabhängig tätig sein und dürften keine Vergütung nach Zeitaufwand verlangen.
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Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Der Beklagte handle nicht unlauter, wenn er seine Dienstleistungen unter der Bezeichnung Makler oder Immobilenmakler anbiete. Dabei handle es sich nicht um eine irreführende geschäftliche Tätigkeit.
Auch täusche er die Kunden nicht über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistungen erbracht würden.
Aus Sicht des durchschnittlichen Publikums sei die Tätigkeit eines Maklers nicht stets mit einer erfolgsabhängigen Vergütung verbunden. Mit der Bezeichnung Makler werde zwar derjenige assoziiert, der Immobilien vermittle und den Abschluss eines derartigen Kaufvertrages nachweise.
Allgemein werde aber davon ausgegangen, dass der Makler sämtliche Leistungen erbringen, die sich auf die Immobilienwirtschaft beziehe. Dazu gehörten beispielsweise auch die Erstellung von Gutachten und Marktanalysen oder die Prüfung einer Finanzierung in Bezug auf ein zu erwerbendes Objekt.
Entsprechend dieser Vielfalt müsse davon ausgegangen werden, dass die erfolgsabhängige Provision nur eine der in Frage kommenden Vergütungsmöglichkeiten darstelle. Angesichts des weitergehenden Angebotes komme somit auch eine am Zeitaufwand orientierte Vergütung in Frage. Auch die Bezahlung gemäß einer Pauschale oder eines Festpreises sei möglich.
Insofern sei das Verhalten des Beklagten nicht irreführend, wenn er sich als Makler bezeichne, aber nicht erfolgsbezogen, sondern nach Zeitaufwand abrechne.
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