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Luftbild-Aufnahme ohne individuelle Erkennbarkeit zulässig
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 19.08.2009 - Az.: 161 C 3130/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Aus der Luft aufgenommene Fotografien sind zulässig, solange der Abgebildete nicht individuell erkennbar ist. Ist ein Gebäude individuell erkennbar, so verletzt das Luftbild nur dann die Urheberrechte des Architekten, wenn das Bauwerk künstlerisch wertvoll gestaltet ist und aus der Masse heraussticht. Alltagsbauten haben nicht den notwendigen Werkschutz.



Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich dagegen, dass Fotografien seines Hauses, die aus der Luft aufgenommen wurden, verkauft werden. Er sah darin sein Recht am eigenen Bild und sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem seien die Urheberrechte des Architekten verletzt, der das Haus gebaut hatte. Der Kläger sei befugt auch diese Rechte geltend zu machen.

Der Beklagte war Inhaber der Firma, die die Luftbild-Aufnahmen verkaufte. Er war der Auffassung, dass die Veräußerung der Fotos zulässig sei.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab, da dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch zustehe.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Recht des Klägers am eigenen Bild deswegen nicht verletzt sei, da dieser Schutz nur Abbildungen von Personen umfasse. Da der Kläger aber individuell gar nicht zu erkennen sei, sei auch das Recht am eigenen Bild nicht verletzt.

Der Kläger habe in keiner Weise darlegen können, warum er die Ansprüche des Architekten wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung geltend mache. Nach Ansicht des Gerichts komme es bereits hierauf vorliegend nicht an, da das Gebäude gar keinen Urheberrechtsschutz genieße.

Im Bereich der Architektur besitze vor allem das Gebäude Werkschutz, welches durch seine Gestaltung und Beschaffenheit herausrage. Alltagsbauten, die nicht aus der Masse herausstechen würden und nur bekannte Formen wiederholten, unterfielen nicht dem Urheberrechtsschutz.




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