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"Linuxwerkstatt" als Marke für E-Mail-Dienste nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.12.2009 - Az.: 25 W (pat) 65/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "Linuxwerkstatt" genießt mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft für die Bereiche Serveradministration und E-Mail-Dienste keinen Markenschutz. Der durchschnittliche Verbraucher sieht darin einen Anbieter, der sich auf das Betriebssystem Linux spezialisiert hat.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte die Anmeldung der Marke "Linuxwerkstatt" für die Bereiche E-Mail-Dienst und Serveradministration. Dies wurde ihm seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes verwehrt. Nach dessen Auffassung fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Da der Kläger anderer Ansicht war, ersuchte er gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Anmeldung zurück.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff "Linuxwerkstatt" unmittelbar mit dem Betriebssystem Linux in Verbindung bringen und davon ausgehen werde, dass diese Marke auch mit dem Betriebssystem zu tun habe. Da das Wort "Werkstatt" heutzutage im alltäglichen und auch im werblichen Bereich verwendet werde, werde der Verbraucher dem nicht allzu große Bedeutung beimessen.

Daher ging das Gericht davon aus, dass ein im Vordergrund stehender, beschreibender Sinngehalt vorliege, der keinen Hinweis auf den Ursprung der Marke gebe und somit nicht eintragungsfähig sei.




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