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Linksetzung auf rechtswidriges Angebot unzulässig
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 1 U 361/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Dem IT-Nachrichtendienst Heise ist es nicht gestattet, auf Angebote zu verlinken, über die er selbst berichtet, sie seien rechtswidrig.



Sachverhalt:

Zahlreiche Unternehmen der Musikbranche mahnten den bekannten IT-Nachrichtendienst Heise ab, der über die Software AnyDVD berichtete, die Kopierschutzmechanismen auf DVDs überwindet. Dabei verlinkte er auf den Software-Anbieter.


Entscheidung:

Die Musikunternehmen erhielten Recht. Das Gericht verurteilte Heise wegen der Linksetzung unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung in Bezug auf die rechtswidrige Verbreitung des Programms AnyDVD.

Heise habe durch die Verlinkung die rechtswidrigen Handlungen des Softwareherstellers gefördert und die Gefahr geschaffen, dass deutsche Kunden der Musikindustrie sich AnyDVD herunterladen. Die bloße Berichterstattung über den Softwarehersteller wäre dagegen erlaubt.

Das Gericht sah es als offensichtlich an, dass Heise von der Rechtswidrigkeit der Software Kenntnis hatte. Unter diesem Aspekt sei es unzulässig, auch noch auf das Angebot zu verlinken und so den Lesern den direkten Zugriff auf die Software zu ermöglichen. Aufgrund des vorsätzlichen Handelns nahm das Gericht nicht nur eine Störerhaftung, sondern eine Teilnehmerhaftung, mithin eine direkte und nicht nur mittelbare Verantwortlichkeit für die rechtswidrige Verbreitung des Programms AnyDVD an.

Die Möglichkeit, den Hersteller sehr einfach über die Suchfunktion zu finden, ließ das Gericht nicht als Entschuldigung gelten. Dies ändere nichts daran, dass der Link das rechtswidrige Handeln des Softwareherstellers fördere. Die Tatsache, dass das Setzen von Links eines der Wesensmerkmale des Internets sei, berechtige noch lange nicht zum Setzen jedweder Links. Auch in der Presse sei es eines der Wesensmerkmale, dass die Artikel mit Bildern versehen werden, dennoch dürfe nicht jedes Bild auch veröffentlicht werden.

Schließlich betonte das Gericht, das Recht des Einzelnen auf Privatkopien könne sich grundsätzlich nicht gegen die Rechte aus dem geistigen Eigentum durchsetzen, und stellte damit klar, dass Kopierschutzmaßnahmen zulässig seien.




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