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Link zur Webseite einer Kanzlei kann Parteilichkeit eines Sachverständigen begründen
Landgericht Kiel, Beschluss v. 24.02.2009 - Az.: 11 O 43/06
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Leitsatz:
Findet sich auf der Internetseite eines Sachverständiger ein Link zu einer Rechtsanwaltskanzlei, kann dies ein Indiz für seine Parteilichkeit sein. Ein hierauf gestütztes Befangenheitsgesuch ist begründet.
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Sachverhalt:
Im Laufe eines Prozesses lehnte die Beklagte einen Sachverständigen ab und begründete dies damit, dass dieser befangen sei. Denn im Rahmen einer Internetrecherche der Beklagten stellte sich heraus, dass auf der Internetseite des beauftragten Sachverständigen ein Hinweis zu finden war, der folgenden Inhalt hatte:
"Folgende interessante Links habe ich für Sie zusammengestellt".
Unter dieser Rubrik fand sich ein Punkt "Rechtsanwälte", wo neben einer weiteren Partei auch die Anwälte des Klägers benannt wurden. Diese erklärten, dass keine persönlichen Kontakte zu dem Gutachter bestünden.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden, dass der Befangenheitsantrag begründet sei.
Sie führten zur Begründung aus, dass ein Ablehnungsgesuch immer dann begründet sei, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Entscheidend sei dabei, ob aus Sicht der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorlägen, die geeignet seien Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen.
Im vorliegenden Fall habe der Gutachter durch den Link den Eindruck erweckt, dass er die klägerische Kanzlei als positiv bewerte und ihre fachliche Eignung schätze. Dieser Eindruck der besonderen Verbundenheit werde dadurch verstärkt, dass lediglich zwei Kanzleien in dieser Rubrik genannt würden, so dass der Fokus zwangsläufig nur auf diese Beiden gelenkt werde. Das seien ausreichende Gründe für eine Parteilichkeit aus Sicht der Beklagten.
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