 |
         |
 |
Link zu Pflichtangaben muss auf Webseite deutlich erkennbar sein
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 18.09.2009 - Az.: 6 U 49/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Pflichtangaben müssen auf einer Internetseite gut sichtbar platziert sein, damit sie für den User schnell und erkennbar sind. Befindet sich ein Link zu den Pflichtangaben unscheinbar eingebettet zwischen den Angaben zum Impressum und dem Datenschutz, so ist das Erfordernis der guten Lesbarkeit nicht erfüllt.
|
Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber. In der Vergangenheit verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, die Webseite so zu gestalten, dass die Pflichtangaben deutlich abgesetzt und gut erkennbar platziert würden. Die Webseite der Beklagten war danach so gestaltet, dass sich am unteren Ende der Seite ein Link zu den Pflichtangaben befand, der zwischen dem Link zum Impressum und dem Link zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingebettet war.
Dies hielt der Kläger für unzulässig und nahm die Beklagte aus einem Vertragsstrafeversprechen in Anspruch. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie erklärten, dass die Pflichtangaben entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht deutlich lesbar auf der Internetseite angegeben seien. Zwar sei der Link ohne weiteres Scrollen erkennbar, dennoch sei er so gestaltet und derartig unscheinbar auf der Webseite platziert, dass davon auszugehen sei, dass ein erheblicher Teil der User den Weblink übersehe.
Dass der Link nicht ins Blickfeld der Nutzer gelange, liege darüber hinaus auch daran, dass er sich zwischen wenig interessanten Angaben wie dem Impressum und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen befinde. Das Ziel, dass der User den Link zu den Pflichtangaben zwangsläufig wahrnehme, werde mit der Gestaltung nicht erreicht.
|
|
|
|