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Link auf AGB einer anderen Webseite keine Urheberrechtsverletzung
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 27.11.2006 - Az.: 13 W 90/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Widerrufsbelehrung kann - wenn sie z.B. Hervorhebungen oder Hinweise enthält - ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. Die bloße Verlinkung der Belehrung durch einen Dritten stellt aber noch keine Urheberrechtsverletzung dar.



Sachverhalt:

Die Antragstellerin wehrt sich u.a. dagegen, dass die Verfügungsbeklagte in ihrem Internetangebot einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive der Widerrufsbelehrung der Antragstellerin vorhält. Sie hält dies für eine Urheberrechtsverletzung.


Entscheidung:

Vorab stellte das Gericht fest, dass die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin den Charakter eines urheberrechtlich geschützten Werkes hat. Sie sei durch die enthaltenen Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen eine eigenständige schöpferische Leistung.

Eine Urheberrechtsverletzung liege jedoch nicht vor. In dem bloßen Setzen eines Links sei lediglich eine flüchtige Vervielfältigung zu sehen, die der Urheber hinzunehmen habe.

Weitere Ansprüche kamen aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. Eine Wettbewerbsrechtsverletzung sei mangels Wettbewerbsverhältnisses der Parteien nicht gegeben. Für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle ein zielgerichtetes und planmäßiges Handeln der Verfügungsbeklagten gegen den Gewerbebetrieb der Antragstellerin als solchen.




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