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"Lieferung frei Haus" ohne Hinweis auf Mindermengenzuschlag wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.05.2010 - Az.: 4 U 32/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Online-Werbung mit den Worten "Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert" ist wettbewerbswidrig, wenn der Unternehmer den Kunden nicht darauf hinweist, dass ein Mindermengenzuschlag anfällt, wenn die Bestellung unter 50,- EUR netto liegt.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben ihre Produkte im Internet. Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop damit, dass

"Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert"

wurde. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei, da die Beklagte tatsächlich einen Zuschlag für Bestellungen unter 50,- EUR netto verlange. Daher begehrte sie Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erklärten, dass in der Angabe "Lieferung frei Haus" eine Täuschung und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung liege, da für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag von knapp 5,- EUR verlangt werde.

Die unterlassene Erwähnung zusätzlicher Versandkosten über das am Ende tatsächlich zu zahlende Entgelt sei wettbewerbswidrig. Die Auflistung von Zusatzkosten in einer Versandkostentabelle, die man erst beim Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen könne, könne die ursprüngliche Irreführung auch nicht mehr ausräumen.




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