Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Lexikon Brockhaus darf Bild von Mario Adorf ohne dessen Einwilligung nutzen
Landgericht Muenchen, Urteil v. 28.04.2010 - Az.: 9 O 19410/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Lexikon Brockhaus darf zur Illustration des Covers und eines Beitrags das Foto von Mario Adorf ohne dessen Einwilligung nutzen. Ein Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch steht dem Schauspieler nicht zu.



Sachverhalt:

Der Schauspieler Mario Adorf wehrte sich dagegen, dass das Nachschlagewerk Brockhaus zur Illustration des Einbandes ein Foto des Schauspielers verwendete. Er war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei, da er seine Einwilligung in die Veröffentlichung nicht erteilt hatte. Das selbe gelte für die Nutzung des Bildes auf Werbeflyern für den Brockhaus. Auch hierfür hatte er keine Zustimmung erteilt.

Er machte daher einen Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch geltend.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab und gaben Brockhaus Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es zwar grundsätzlich untersagt sei, Bilder von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen. Jedoch könne sich Brockhaus hier auf einen Ausnahmetatbestand stützen. Dieser erlaube die Veröffentlichung von Bildern ohne die Zustimmung der Abgebildeten, wenn die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammten und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten entgegenstünden.

Bei dem Kläger handle es sich um eine in Deutschland sehr bekannte und populäre Persönlichkeit. Mario Adorf könne als Person der Zeitgeschichte eingestuft werden, die es hinnehmen müsse, dass an seiner Person allgemein ein großes öffentliches Interesse bestehe.

Das Nachschlagewerk Brockhaus informiere in dem Buch kurz über die Person Mario Adorf und dessen jahrzehntelanges Wirken in der Schauspielerei. Dabei nutze das Lexikon nur seine grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halte und wie sie dies bewerbe. Da keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt würden, sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen