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Lediglich ähnliche Werbeaussagen verstoßen nicht gegen Unterlassungstitel
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 19.03.2009 - Az.: 3 W 6/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Unter den Inhalt eines Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Verstöße, sondern auch wettbewerbswidrige Handlungen, die nur geringfügig abweichen. Verbotenen Handlungen, die lediglich ähnlich sind, fallen jedoch nicht darunter.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber. Der Beklagten wurde es in der Vergangenheit seitens der Klägerin gerichtlich verboten für eine Zahnbürste mit folgendem Slogan zu werben:

"Die Zaxxx entfernt signifikant mehr Plaque als eine Handzahnbürste und die TOPBB".



In einem Sternchenhinweis wurde die Studie aus dem Jahr 2007 genannt, in der 90 Probanden die Bürsten getestet hatten. Die Werbung war trotz des gerichtlichen Verbots in einem Elektronikmarkt nicht entfernt worden. In einem Werbeflyer, den sie in einem Elektronikmarkt verteilen ließ, fand sich kurz nach dem gerichtlichen Verbot folgender Text:

"Zaxxx entfernt besser Plaque als eine Handzahnbürste und die TOPBB".



In der Fußnote fand sich wieder der Hinweis zu der Studie.

Die Klägerin sah in dieser Werbeaussage einerseits einen Verstoß gegen das Verbot und empfand das von der Vorinstanz ausgesprochene Ordnungsgeld von 5.000,- EUR für die Zuwiderhandlung andererseits als zu niedrig.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, das die Äußerung der Beklagten auf dem Werbeflyer nicht im Kernbereich des Verbotes liege. Unter den Inhalt eines Unterlassungstitels fielen zwar nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die vom wettbewerbswidrigen Kern geringfügig abwichen. Es sei sonst mühelos möglich, den Verbotstitel zu unterlaufen. Eine Ausdehnung auf solche Handlungen, die der verbotenen nur ähnlich seien, sei aber nicht möglich.

Im vorliegenden Fall verändere der neue Text den Gesamteindruck der Werbung. Die zweite Äußerung besage nur, dass bessere Ergebnisse mit der Zahnbürste erzielt würden. Der wissenschaftliche Aspekt der Studie trete damit in den Hintergrund, denn im Gegensatz zu der ersten Werbeaussage stehe nicht die "Signifikanz" im Vordergrund.

Schließlich sei auch die Höhe des Ordnungsgeldes von 5.000,- EUR angemessen. Es gelte im Einzelfall zu beurteilen, inwiefern das Ordnungsgeld als Druckmittel für zukünftige Verstöße zu gewichten und wie hoch der Grad des Verschuldens sei. Handle es sich lediglich um einen Erstverstoß und um einen einzigen Werbeflyer, dann seien 5.000,- EUR als Warnfunktion ausreichend.




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