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Lebensmittelkette und Espresso-Fachhandel nicht auf demselben Markt tätig
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 10.11.2008 - Az.: 14c O 223/08
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Leitsatz:
Ein Lebensmitteldiscounter und ein Espresso-Fachhandel sind nicht auf demselben kartellrechtlich relevanten Anbietermarkt tätig. Das ist nur der Fall, wenn das Produktsortiment aus Sicht des Käufers eine gleichwertige Alternative darstellt.
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Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb einen "Espresso-Shop" als Facheinzelhandelsgeschäft, in dem neben Espresso-Maschinen auch Kaffeeprodukte in verschiedenen Sorten und Größen verkauft wurden. Die Beklagte war eine große Lebensmitteldiscounterkette, die auch einen Online-Shop unterhielt. Lebensmittel- und insbesondere Kaffeeprodukte bewarb sie dort, veräußerte diese aber nicht.
Infolge einer markenrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten schlossen diese eine Vereinbarung hinsichtlich eines Kaffeeproduktes.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus der Vergleichsvereinbarung verstoßen habe und den Kaffee unter dem Einstandspreis verkaufe. Die Beklagte hingegen wies diesen Vorwurf mit der Begründung zurück, dass zwischen den Parteien zunächst einmal kein kartellrechtlich relevantes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Darüber hinaus sei der Verkauf nicht unter Einstandspreis erfolgt. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden im Sinne der Beklagten.
Es fehle bereits an der Legitimation der Klägerin, ihren Anspruch geltend zu machen, da die Parteien nicht Wettbewerber im kartellerechtlich relevanten Bereich seien.
Um im Bereich desselben relevanten Marktes tätig zu sein, müssten sich sämtliche Erzeugnisse der Parteien sachlich und wirtschaftlich so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher die Produkte miteinander vergleiche, sie als austauschbar und damit als gleichwertig ansehe.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze seien die Parteien nicht auf demselben Anbietermarkt tätig. Die Beklagte biete als Lebensmitteldiscounter das heutige typische Sortiment von Nahrungs- und Genussmitteln an. Darüber hinaus umfasse das Angebot Wasch- und Reinigungsmittel. Die Klägerin verkaufe lediglich ganz bestimmte Waren im Bereich der Espressozubereitung. Zwar seien Anbieter wie Spezial- oder Fachhandel in den Markt mit einzubeziehen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie dem Kunden als sinnvolle Alternative zur Verfügung stünden.
Daran fehle es hier, da sich aus der Sicht des verständigen Käufers das Geschäft der Klägerin nicht als gleichwertige Alternative darstelle. Zur Deckung des täglichen Warenbedarfs in haushaltüblichen Mengen, würde der Verbraucher das Angebot der Beklagten nutzen. Das Sortiment der Klägerin sei nur für diejenigen interessant, die Espresso-Produkte suchten.
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