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Landgericht Stuttgart Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 02.07.2001 - Az.: 11 KfH O 48/01 -

Leitsatz:





Tenor:

1. Dem Beklagten wird untersagt, den Begriff "Herstellerkatalog" in der Domain "www.herstellerkatalog.com" zu verwenden.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000,- DM


Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung einer Internet-Domain mit dem Wortbestandteil "Herstellerkatalog" in Anspruch.

Die Klägerin ist seit 1978 unter der Bezeichnung "Herstellerkatalog" (…) bzw. "Herstellerkatalog" (…) und nunmehr unter der Firma "Herstellerkatalog" (…) im Handelsregister eingetragen. Sie vertrieb zunächst einen gedruckten Katalog mit dem Titel "Der Herstellerkatalog" mit Produkten der dort aufgeführten Hersteller, nunmehr vertreibt sie einen gedruckten Katalog mit der Bezeichnung "(…)" mit Produkten der dort aufgeführten Hersteller und Lieferanten.

Der Beklagte ist Inhaber der beiden Internet-Domains "www.herstellerkatalog.com" und "(…)", unter denen elektronische Kataloge mit der Darstellung der Produktpalette der dort aufgeführten Hersteller bzw. Lieferanten aufgerufen werden können. Streitig ist, ob in den unter der Domain "www.herstellerkatalog.com" aufrufbaren Seiten auch Unternehmen aufgeführt sind, die nicht Hersteller der dort erworbenen Produkte sind.

Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung "Herstellerkatalog" in der Domain "www.herstellerkatalog.com" des Beklagten eine Verletzung ihrer an der Bezeichnung "Herstellerkatalog" bestehenden Namens- und Kennzeichenrechte, ferner eine Irreführung des Verkehrs, da unter diesen Domains Werbung auch von Lieferanten, die nicht selbst Hersteller seien, wiedergegeben werden.

Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:

1. Dem Beklagten wird untersagt, den Begriff "Herstellerkatalog" in der Domain "www.herstellerkatalog.com" zu verwenden, hilfsweise: dem Beklagten wird untersagt, unter dem Domainnamen "www.herstellerkatalog.com" die Werbung von Unternehmen zu veröffentlichen, die nicht ausschließlich Hersteller sind, sondern für den Verkauf von Waren werben, mit denen sie nur Handel treiben, ohne auf diesen Umstand schon im Zusammenhang mit dem Wort "Herstellerkatalog" hinzuweisen.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM (ersatzweise Ordnungshaft) und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, daß er nicht Kaufmann sei. Es bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin, da diese einen Print-Katalog, er einen IT-Katalog verbreite. Die Klägerin sei überdies regional tätig, er bundesweit. Die Bezeichnung "Herstellerkatalog" sei nicht kennzeichnungskräftig, sondern glatt beschreibend, weshalb ein absolutes Schutzhindernis anzunehmen sei. Die Gefahr von Verwechslungen bestehe nicht.

Es sei zu bestreiten, daß unter der Domain "www.herstellerkatalog.com" Unternehmen aufgeführt seien, die nicht auch Hersteller der beworbenen Produkte seien.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erklärt.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Stuttgart ist als übergreifend zuständiges Kennzeichenstreitgericht zur Entscheidung berufen. Kennzeichenstreitsachen fallen gem. § 95 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c GVG in die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, unabhängig davon, ob dem Beklagten Kaufmannseigenschaft zukommt. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Benutzung der Bezeichnung "Herstellerkatalog" in der Domain "www.hersteilerkatalog.com". Dies folgt aus § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG und beruht auf folgenden Erwägungen:

1.


Die seit 1978 benutzten Firmenbezeichnungen der Klägerin weisen den jeweils übereinstimmenden Bestandteil "Herstellerkatalog" auf. Neben den letztlich den Unternehmenszweck beschreibenden und vom Verkehr auch so verstandenen Angaben "(…)" bzw. (…) und "(…)" und dem die Gesellschaftsform wiedergebenden Zusatz, allesamt kennzeichenrechtlich ohne Belang, ist die Bezeichnung "Herstellerkatalog" als alleinkennzeichnungskräftig und damit die Firma der Firma prägend anzusehen, wobei den Anführungszeichen keine namens- oder kennzeichenrechtliche Funktion zukommt, diese vielmehr allein der Hervorhebung der Bezeichnung "Herstellerkatalog" dienen.

Die Bezeichnung "Herstellerkatalog" mag als beschreibende Angabe für einen Katalog anzusehen sein, in dem Hersteller der dort beworbenen Produkte aufgeführt werden, mit der Folge, daß diese Bezeichnung nicht als Marke für einen solchen Katalog eingetragen werden könnte, als Unternehmenskennzeichnung ist sie eigentümlich, weil nicht unmittelbar den Geschäftszweck beschreibend. Der Bezeichnung "Herstellerkatalog" kommt deshalb Namensschutz nach § 12 BGB und Kennzeichenschutz nach §§ 5,15 MarkenG zu.

2.


Der Beklagte benutzt die Bezeichnung "Herstellerkatalog" in der Domain "www.herstellerkatalog.com". Einer Internet-Domain kommt in erster Linie Namensfunktion zu, weil der Bezeichnung allein ein bestimmter aufrufbarer Inhalt noch nicht zu entnehmen ist. Daneben kann der Internet-Domain auch produkt- und werkkennzeichnende Funktion zukommen. Namens- und kennzeichenrechtlich ohne Bedeutung ist die Verbindung der als Internet-Domain benutzten Kennzeichnung mit dem (notwendigen) Bestandteil "www" und der ebenfalls notwendigen Top-Level-Domain ".com".

3.


Die namens- und unternehmenskennzeichenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Herstellerkatalog" durch den Beklagten verletzt die Rechte der Klägerin an den Namens-Firmenbestandteil "Herstellerkatalog". Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Benutzung des Namens "Herstellerkatalog" ist zu verneinen, wobei ihm unbenommen bleibt, einen elektronischen Katalog mit der Auflistung von Produktherstellern als "Herstellerkatalog" zu bezeichnen. Ein besonderes Interesse der Klägerin als Trägerin der Firmenbezeichnung "Herstellerkatalog" an dem begehrten Verbot ist hingegen wegen der durch die (unbefugte) Benutzung des Namens hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung zu bejahen. Die kennzeichenmäßig benutzte Bezeichnung "Herstellerkatalog" in der Domain des Beklagten und die Firmenbezeichnung "Herstellerkatalog" stehen sich bei Branchenidentität auch verwechslungsfähig gegenüber.

4.


Danach war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 100.000,- DM




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