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Landgericht Mannheim Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 30.11.2001 - Az.: 7 O 296/01 -

Leitsatz:





Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 12.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 hieraus seit 10.05.2001 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann jeweils auch erfolgen durch eine unbeschränkte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstitutes.


Sachverhalt:

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlwaren, insbesondere Schneidwaren aller Art. Sie ist Inhaberin unter anderem der eingetragenen und in Kraft befindlichen Marken "(...)" und "Die Schneidigen von (...)", die sie in erheblichem Umfang nutzt. Dabei erfolgte die erste Eintragung der Wortmarke "(...)" für die Klägerin im Jahre 1731 in die (...) Messermacherrolle. Entsprechende Marken besitzt die Klägerin in zahlreichen Ländern.

Nach Meinungsumfragen im Jahre 1992 erreichte der Name "(...)" einen Bekanntheitsgrad von 92 % und die Fa. "(...)" einen solchen von 82 %. Nach einer neueren Umfrage der (...)-Institute, (...) ergab sich ein auf Gesamtdeutschland bezogener Bekanntheitsgrad von 69 %, dabei gaben 91 % der Kenner an "gut" über den Anbieter "(...)" zu denken. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Wortmarke "(...)" einen hohen Bekanntheitsgrad genießt.

Die Beklagte Ziff. 1, deren Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 2 ist, betätigt sich auf dem Gebiet der Kommunikation. Sie hatte sich unter anderem die Internet-Domain "(...)" bei der Vergabestelle DE-NIC im Zeitraum Mai 1997 bis Dezember 1998 reservieren lassen und bot ausweislich der unter dieser Adresse abrufbaren Hompage in Anlage K 4 unter anderem die entgeltliche Schaltung von Werbebalken und Links im Rahmen eines geplanten "INTERNETFUEHRERS" unter dieser Internetadresse an.

Das Landgericht Mannheim hatte nach einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil v. 17.10.1997, Az. 7 O 241/97 = WRP 1998, 920; bestätigt durch Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe v. 24.06.1998, Az. 6 U 247/97 = WRP 1998, 900 ff.) im nachfolgenden Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 07.05.1999 (Az. 7 O 383/98) die Beklagten in Ziff. 1 verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die Bezeichnung "(...)" als Adresse im Internetverkehr zu benutzen, insbesondere unter der Domain "(...)" im Internet und/oder im World-Wide-Web Homepages zum Abruf vorzubehalten, anzukündigen oder zu bewerben oder sonst die Domain "(...)" zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

Darüber hinaus hatte die Kammer in Ziff. 3 des Urteils vom 07.05.1999 festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem. Ziff. 1 seit 22.05.1997 entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.12.1999 (6 U 107/99) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 09.11.2000 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht angenommen (Az. I ZR 23/00).

Die Klägerin macht gegen die beiden Beklagten vorliegend einen bezifferten Schadensersatzanspruch für die Nutzung der Domain "(...)" von Mai 1997 bis Dezember 1998 (20 Monate) im Wege der Lizenzanalogie geltend. Die Klägerin legt ihrer Berechnung ein Lizenzentgelt von 1.000,00 DM/Monat für 20 Monate zzgl. 16 % Mwst. (3.200,00 DM) zugrunde, was in der Summe dem klageweise geltend gemachten Betrag von 23.200,00 DM entspricht.

Die Klägerin meint, die Beklagte schulde Schadensersatz in dieser Höhe und geht dabei für dessen Berechnung von den Gebührensätzen der (...) (zukünftig: (...)) für die Einspeisung von Werken der bildenden Kunst und der Fotographie im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, 72 UrhG in das Internet oder andere Netzwerke aus (Tarif in Anlage K 2). Den dortigen Grundtarif von 50,00 DM/Monat versieht die Klägerin mit einem Zuschlag in Höhe von 150 % für die Verwendung für Werbe- und Imagezwecke im Hinblick darauf, dass die Beklagten die Domain als Anlockmittel genutzt haben und mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 100 % für die Nutzung als Internet-Domain (entsprechend dem Gedanke des Zuschlags für die Nutzung auf der Homepage) sowie mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 100 % für die rechtwidrige Nutzung im Wege der Markenverletzung und schließlich mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 100 %, weil die benutzte Marke eine berühmte Marke sei. Dies - so die Klägerin - entspreche einem zu leistenden Schadensersatz als Lizenzentgelt in Höhe von 1.000,00 DM/Monat.

Ebenso wie bei der Einspeisung von Werken der bildenden Kunst und der Fotographie gehe es vorliegend um die Verletzung von Immaterialgüterrechten; das Markenrecht diene ebenso wie das Urheberrecht dem Schutz des Eigentümers an seinem geistigen Eigentum. Hilfsweise berechnet die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz wie folgt:

Ausweislich des Ausdrucks der im November 1998 unter der Domain "(...)" der Beklagten erscheinenden Homepage (Anlage K 4) hätten zu diesem Zeitpunkt bereits 389.448 Besucher die im Streit befindliche Domain aufgerufen. Gehe man davon aus, dass lediglich 1 % der Besucher der Domain Waren im Wert von durchschnittlich lediglich 20,00 DM gekauft hätten, so sei der Klägerin durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Umsatz in Höhe von rund 78.000,00 DM entgangen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.200,00 DM sei damit in jedem Fall angemessen.

Im übrigen habe auch die Klägerin, die wegen der Vergabe der Internetadresse an die Beklagte Ziff. 1 auf die Internetadresse habe ausweichen müssen, im Jahr 2000 ca. 2 Millionen Besucher auf ihrer Homepage verzeichnet (Anlage K 3). Auch hieraus sei ersichtlich, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag zumindest angemessen sei. Schließlich zeige der angenommene Streitwert über die Berufung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 07.05.1999 in Höhe von 500.000,00 DM, gegen den die Beklagten keine Einwendungen erhoben hätten, dass die Domain ein erheblicher wirtschaftlicher Wert beizumessen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in Anlage K 5).

Und schließlich sei bei der Schadensberechnung im Rahmen der Lizenzanalogie auch der durch die Zuordnungsverwirrung und Rufschädigung verursachte Marktverwirrungsschaden zu berücksichtigen. Der Klägerin sei mindestens ein Schaden von 1.000,00 DM/Monat dadurch entstanden, dass potentielle Kunden die Internet-Domain in der Erwartung aufgerufen haben, dort Informationen über das Unternehmen und die Produkte der Klägerin zu erfahren, statt dessen jedoch die in Anlage K 5 vorgelegten Informationen der Beklagten zu einem "INTERNETFUEHRER" erhielten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 23.200,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 hieraus seit 10.05.2001 zu zahlen.

Die Beklagten rügen vorab die örtliche Zuständigkeit und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Heranziehung der Sätze der Vergütungswerke der (...) zur Berechnung des geltend gemachten Schadens sei nicht nachvollziehbar. Sie bestreite mit Nichtwissen die Angaben zum Ruf und zur Bekanntheit der Firma und der Marke, von einer Rufausbeutung der angeblichen geschäftlichen Bezeichnung bzw. der Marke "(...)" könne nicht die Rede sein. Den Beklagten sei es lediglich um die Benutzung der Domain als Begriffsdomain gegangen. Die Beklagte könne keine genauen Angaben darüber machen, wieviel Zugriffe auf die von ihr gehaltene Domain "(...)" in den Jahren 1997 und 1998 gemacht worden seien, die im Zähler auf Anlage K 4 angegebene Zahl von 389.448 Besucher beziehe sich auf den gesamten Bestand der geschalteten Internet-Adressen der Beklagten.

Im übrigen liege keine Markenverletzung durch die Beklagten vor, da sie die Internet-Adresse rein beschreibend verwendet hätten. Berechnungen der Klägerin, diese hätte an 1 % der Besucher der Internet-Adresse durchschnittlich Waren in Höhe von 20,00 DM verkauft, seien aus der Luft gegriffen. Die Klägerin trage nicht vor, dass sie ein Shop-System für den streitgegenständlichen Zeitraum unterhalten habe. Auch ein Marktverwirrungsschaden werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte habe die Internet-Adresse lediglich "für ihre Titelschutzanzeige zugänglich" gemacht und hätte der Klägerin - wenn diese es gewollt bzw. beantragt habe - auch einen Zugang eingeräumt, der unter dieser Adresse abrufbar gewesen wäre.

Dass die Beklagte Ziff. 1 "Drittzugang" ermöglicht und angeboten habe, sei ja im übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Klägerin müsse sich die Ablehnung dieses Angebots der Beklagten als Absehen von schadensmindernden Maßnahmen entgegenhalten lassen. Schließlich werde die Verjährungseinrede erhoben. Darüber hinaus habe der Beklagte Ziff. 2 jeweils als Organ der Beklagten Ziff. 1 und nicht persönlich gehandelt. Gründe für eine persönliche Haftung seien von der Klägerin nicht dargelegt worden.

Die Akten 7 O 383/98 des Landgerichts Mannheim, 6 U 107/99 des Oberlandesgericht Karlsruhe und I ZR 23/00 des Bundesgerichtshofs wurden beigezogen und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien wird ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2001 (As. 27, 28).


Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Mannheim ist für die vorliegende bezifferte Schadensersatzklage wegen Markenverletzung örtlich zuständig. Zu Unrecht rügen die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Mannheim mit dem Argument, dass nach dem Sachvortrag der Klägerin im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ein Schaden nicht ursächlich entstanden sei. Ein örtlicher Gerichtsstand wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin ist nach § 32 ZPO an jedem Ort der Verletzungshandlung und des Verletzungserfolgs gegeben. Die Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Nutzung der Internet-Adresse als Verletzungshandlung erfolgte auch im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Mannheim, denn bestimmungsgemäß ist die Internet-Adresse auch im hiesigen Gerichtsbezirk abrufbar gewesen. Das Landgericht Mannheim ist damit örtlich zuständig.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.000,00 DM wegen Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 MarkenG zu. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Verpflichtung beider Beklagten rechtskräftig fest, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Benutzung der Bezeichnung "(...)" als Adresse im Internetverkehr, insbesondere durch Vorhalten von Homepages zum Abruf im Internet und/im World-Wide-Web entstanden ist. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.1999, das in Ziff. 3 die entsprechende Schadensersatzverpflichtung beider Beklagten festgestellt hatte, ist rechtskräftig.

Zur Begründung der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung hatte das Oberlandesgericht - unbeanstandet durch den Bundesgerichtshof - ausgeführt, "dass die Beklagte durch die Verwendung des mit der Klagemarke nahezu identischen Domain-Namens die mit der Klägerin und ihren Produkten verbundenen Gütevorstellungen ausnutzt, um Kunden anzulocken und zu veranlassen, sich näher mit ihrem Angebot zu befassen. Der Internet-Benutzer, der den Domain-Namen "(...)" anwählt, um über die ihm bekannte Klägerin und deren Waren- und Dienstleistungsangebot Informationen zu erhalten, trifft statt dessen auf das Internet-Angebot der Beklagten Ziff. 1 (...).

Damit machen sich die Beklagten die auf Qualitäts- und Gütevorstellungen beruhende Bekanntheit der Klägerin im Verkehr zu nutze, um die Aufmerksamkeit der Internet-Benutzer auf sich und ihre geschäftliche Tätigkeit zu lenken. Die damit verbundene Ausnutzung der Wertschätzung, die die Klägerin beim Publikum in bereitem Umfang geniest, ist unlauter, da den Beklagten kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite steht, an dem guten Ruf der Klägerin zu partizipieren"
(Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.12.1999 dort Seite 9).

Der Beklagte Ziff. 2 kann weder damit gehört werden, dass er nicht auf Schadensersatz hafte, noch können die Beklagten die Bekanntheit der Marke "(...)" der Klägerin bestreiten. Auch die Markenverletzung der Beklagten steht rechtskräftig fest; die Beklagten können sich nicht drauf berufen, an einer Markenbenutzung fehle es, da es sich um eine "Begriffs-Domain" handle. Und schließlich können die Beklagten nicht damit gehört werden, dass sie nicht am guten Ruf der Klägerin partizipiert hätten, diesen nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt hätten.

Zu entscheiden ist vorliegend allein über die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin im Zweitraum Mai 1997 bis Dezember 1998 (20 Monate) durch Benutzung der Domain "(...)" durch die Beklagte Ziff. 1 als Inhaberin und den Bekalgten Ziff. 2 als deren handelnder Geschäftsführer. Zwischen den Parteien ist dabei nicht im Streit, dass die Beklagte Ziff. 1 identisch mit der im Verfahren 7 O 383/98 dortigen Beklagten Ziff. 1 ((...) GmbH, handelnd ausweislich Anlage K 4 unter der Bezeichnung (...)) ist.

Die Klägerin berechnet den ihr nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Markengesetz zustehenden Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie. Nach dem Grundsatz der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kann der Inhaber des verletzten Markenrechts seinen Schaden entsprechend einer bei Abschluss eines Markenlizenzvertrags angemessenen Lizenzgebühr berechnen (BGHZ 44, 372, 380 [BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64] - Meßmer-Tee II.). Der Verletzer eines Kennzeichenrechts darf nicht besser stehen, als er im Falle einer vertraglich eingeräumten Markenlizenz durch den Markeninhaber stünde.

Die angemessene Lizenzgebühr ist danach zu berechnen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III). Dabei ist für die Schadensberechnung in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr nicht erforderlich, dass bei rechtmäßigem Verhalten des Verletzers ein Markenlizenzvertrag auch tatsächlich zu Stande gekommen wäre.

Hinsichtlich der Höhe erstreckt sich die Lizenzgebühr nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern auch auf einen mit der Marke verbundenen besonderen Ruf der Produkte. Kriterien zur Benutzung der Lizenzgebühr sind der Bekanntheitsgrad und der gute Ruf der Marke sowie das Ausmaß der Verwechslungsgefahr einschließlich der Ähnlichkeit der Produkte. Soweit durch eine Irreführung des Verkehrs ein konkreter Marktverwirrungsschaden entstanden ist, kann auch für diesen Marktverwirrungsschaden neben der entgangenen Lizenzgebühr Ersatz verlangt werden, soweit dieser Marktverwirrungsschaden nicht schon bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr angemessen berücksichtigt worden ist (BGH GRUR 1993, 55, 57 [BGH 17.06.1992 - I ZR 107/90] - Tchibo/Rollex II.).

Regelmäßig wird dabei die Lizenzgebühr nach einem Hundertsatz der markenverletzenden Verkaufserlöse (Stücklizenz) berechnet (OLG Karlsruhe GRUR 1971, 221, 222 - Pudelzeichen II). Diese Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie anhand einer Stücklizenz ist vorliegend verwehrt, da keine Umsätze der Beklagten mit dem markenverletzenden Zeichen mitgeteilt sind. Für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist daher nach anderen Anhaltspunkten zu suchen, anhand derer festgestellt werden kann, was vernünftige Parteien im Rahmen eines Lizenzvertrages vereinbarten hätten.

Zu Unrecht legt allerdings die Klägerin der Berechnung dessen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangen und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlen würde, die Tarife der (...) gem. Anlage K 2 zu Grunde. Die Tarife geben keinen Anhalt dafür, was vernünftige Vertragsparteien bei einer vertraglichen Einräumung einer Gestattung für eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Domain-Adresse "(...)" vereinbart hätten. Den Tarifen liegt ausweislich der Anlage K 2 das Einspeisen von Werken der bildenden Kunst und der Fotographie in das Internet oder andere Netzwerke zu Grunde. Die Benutzung der Marke als Domain-Adresse ist damit nicht vergleichbar, die Benutzung des Zeichens "(...)" als Domain-Adresse lenkt gerade im vorliegenden Fall die Aufmerksamkeit des Internet-Benutzers auf die Beklagten und ihre geschäftliche Tätigkeiten und ist damit etwas grundlegend anderes, als die Wiedergabe von bildender Kunst im Internet.

Dass die Benutzung des Domain-Namens "(...)" einen wirtschaftlichen Wert darstellt, ergibt sich bereits aus einem Schreiben der Beklagten vom 20.05.1997 an die Klägerin (Anlage K 7 aus dem Verfahren der beigezogenen Akten 7 O 383/98). In diesem hatten die Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit mehreren Firmen und Freiberuflern sowie Privatpersonen in Verhandlungen stünde, um (im Rahmen eines "INTERNETFUEHRERS.de") auf der Seite "(...)" Einträge zu schalten, bei Bedarf auch mit einem Link zu eigenen Seiten. Anschließend unterbreiteten die Beklagten der Klägerin das Angebot, dass ein Link auf die Internet-Seite der Klägerin ausgehend von der Domain-Adresse der Beklagten "(...)" die Klägerin ca. 100,00 DM/Monat kosten würde.

Die Kammer schätzt auf dieser Grundlage den Schadensersatz der Klägerin nach § 287 ZPO auf 600,00 DM/Monat. Der Schätzung liegt zu Grunde, dass die Beklagten selbst mit Schreiben vom 20.05.1997 die Domain an viele Firmen und Freiberufler sowie Privatpersonen in der Weise vermarktet hätte, dass sie für die Schaltung eines Links ca. 100,00 DM/Monat verlangt hätte. Die durch die Benutzung des markenverletzenden Zeichens "(...)" als Domain-Adresse auf diese Homepage der Beklagten geführten Nutzer des Internets könnten danach über einen durch die Beklagten eingerichteten Link (für ca. 100,00 DM/Monat) auf eine weitere Homepage der jeweiligen Firmen/Freiberufler/Privatpersonen geführt werden.

Die Kammer meint, dass vernünftige Vertragsparteien im Rahmen eines Lizenzvertrages in dem Fall, in dem bereits ein bloßer Link 100,00 DM kosten würde, für die ausschließliche Benutzung der Domain einen dreifachen Preis, mithin 300,00 DM/Monat, vereinbart hätten. Vernünftige Parteien hätten erkannt, dass die exklusive Nutzung der Domain durch Einräumung einer Lizenz an einem entsprechenden Markenrecht mehr Wert gewesen wäre, als lediglich der doppelte Preis für einen weiterführenden Link. Sie hätten jedoch auch erkannt, dass der Preis - ohne Berücksichtigung der Bekanntheit der Marke "(...)" - nicht mehr als das dreifache des Preises für einen Link hätte betragen dürfen.

Dieser Ausgangspreis von 300,00 DM ist vorliegend wegen Benutzung der bekannten Marke "(...)" und der damit verbundenen Ausnutzung der Wertschätzung und des guten Rufes sowie unter Berücksichtigung der Marktverwirrung zur verdoppeln. Vernünftige Parteien hätten bei einem Abschluss eines Markenlizenzvertrages zur Bezeichnung der Internetadresse "(...)" durch die bekannte Marke "(...)"eine deutlich höhere Markenlizenz vereinbart, als bei einer unbekannten Marke, deren Ruf nicht ausgebeutet werden kann und mit der suchende Internetnutzer nicht auf die Adresse aufmerksam gemacht werden können. Eine Verdoppelung des Preises scheint einerseits angemessen, andererseits aber auch ausreichend.

Bei einer vertraglichen Einräumung hätte damit ein vernünftiger Lizenzgeber 600,00 DM/Monat für die Benutzung der bekannten Marke als Domain-Adresse "(...)" verlangt, die ein vernünftiger Lizenznehmer auch gewährt hätte.

Zu Unrecht meinen die Beklagten, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, da sie das Angebot vom 20.5.1997 (Anlage K 7 aus 7 - O - 383/98) mit einem kostenlosen Verweis oder der Schaltung eines Links auf die anderweitige Domain-Adresse der Klägerin für DM 100,00/Monat nicht angenommen habe. Die Klägerin war nicht verpflichtet zur Verminderung ihres Schadens einen Nutzungsvertrag mit den Verletzern ihrer Markenrechte abzuschließen.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Benutzung von Mai 1997 bis Dezember 1998, mithin 20 Monate, andauerte. Vernünftige Vertragsparteien hätten demnach für eine zwanzigmonatige Nutzung eine Lizenzgebühr von 12.000,00 DM (20 × 600,00 DM) vereinbart. Insoweit ist der Klage daher in der Hauptsache stattzugeben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser jedoch kein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch (Klagesumme: 23.200,00 DM) zu. Die Klage ist daher über den zugesprochenen Betrag hinaus abzuweisen. Soweit die Klägerin Mehrwertsteuer in Höhe von 3.200,00 DM (zukünftig: MWSt.) geltend macht, hat sie hierauf keinen Anspruch. Zwar berechnet die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, tatsächlich macht sie jedoch keinen Zahlungsanspruch auf Grund eines Vertrages, sondern einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend. Hierauf steht der Klägerin keine MWSt. zu.

Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch hilfsweise darauf stützt, dass ca. 1 % der Besucher der Domain Waren von der Klägerin im Wert von durchschnittlich lediglich 20,00 DM gekauft hätten, wenn diese unter der Domain den Internet-Auftritt der Klägerin vorgefunden hätten, können die genannten Zahlen keine Schätzungsgrundlage für die Kammer nach § 287 ZPO sein. Die Klägerin begründet weder, warum Waren im Wert von 20,00 DM gekauft worden wären, noch warum 1 % der Besucher entsprechende Waren gekauft hätten. Auf das Bestreiten des Beklagten, dass im November 1998 389.448 Besucher die Internet-Domain-Adresse "(...)" besucht hätten (Anlage K 4), kommt es daher nicht an.

Der Klägerin ist daher gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.000,00 DM nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Markengesetz zuzusprechen, im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Der zugesprochene Schadensersatzanspruch ist - entgegen der erhobenen Verjährungseinrede der Beklagten - auch nicht verjährt. Das Bestehend des Schadensersatzanspruches ist rechtskräftig festgestellt (Ziff. 3 des Urteil des Landgerichts Mannheim v. 7.5.1999 (Az.: 7-O-383/98)). Für die rechtskräftige Titulierung eines Ersatzanspruches genügt auch ein die Ersatzpflicht allgemein feststellendes Urteil. Die Ersatzpflicht beider Beklagten ist vorliegend mit Urteil des Landgerichts Mannheim v. 7.5.1999 rechtskräftig festgestellt worden. Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 218 BGB ist nicht abgelaufen.

Die Nebenentscheidung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2, 284, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind im Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 23.200,00 DM festgesetzt.




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