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Landgericht Mainz
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Urteil v. 09.08.2001 - Az.: 1 O 488/00 - |
Leitsatz:
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Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich der Internetdomain "(…)" gegenüber der (…) und/oder seinem Provider die Freigabe zu erklären.
2. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines Deutschen Bankinstituts und/oder der Deutschen Bank AG zu erbringen. |
Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Namensrecht der Klägerin verletzt, indem er die Internetadresse "(…)" benutzt.
Die klagende Gemeinde führt den geschichtlichen Namen "(…)".
Der Beklagte hat sich bei der zentralen Vergabestelle für Internetdomains in Deutschland, der (…), die Domain "(…)" reservieren lassen und nutzt diese Adresse als Internetzugang und bietet sie zur Nutzung durch (…) u.a. auch durch die Klägerin an (Bl. 198 GA).
Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Namensrechtes und verlangte vorprozessual von ihm vergeblich die Freigabe der Internetdomain. Mit der Klage verfolgt sie ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie als juristische Person des öffentlichen Rechtes gem. der Gemeindeordnung zur Führung des Namens (…) berechtigt sei. Die (…) ist unstreitig die zentrale Vergabestelle für "(…)"-Internetdomains im WorldWideWeb. Streitgegenstand des Verfahrens sei die Internetdomain (…), nicht jedoch die Subdomain (…).
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich der Internet domain "(…)" gegenüber der (…) und/oder seinem Provider die Freigabe zu erklären, für den Fall, dass das erkennende Gericht den Antrag als nicht ausreichend klar ansehe, werde dieser wie folgt klargestellt: Den Beklagten zu verurteilen, die mit der (…) registrierte Domain "(…)" freizugeben.
hilfsweise, nur für den Fall, dass bezüglich der "www"-Diskussion der Auffassung des Beklagten gefolgt werde,
1. den Beklagten zu verurteilen, die im Internet unter "(…)" erreichbare Internetdomain freizugeben.
2. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM ersatzweise Ordnungshäft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an dem Beklagten es zu unterlassen, im Internet die Kennzeichen "(…)" für seine Hompage zu benutzen.
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu Ersetzen, der ihn aus dem vorangegangenen Antrag 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen werde.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nachdem er zunächst Zwischenfeststellungswiderklage erhoben hatte mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagte sich bei der zentralen Vergabestelle für Internetdomains in Deutschland, der (…), keine Domain namens "(…)" hat registrieren lassen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte nicht Inhaber einer bei der zentralen Vergabestelle für Internetdomains in Deutschland, der (…), registrierten Domain namens "(…)" ist, hat er, nachdem seitens des Klägers die Klarstellung bezüglich des Ursprungsantrages erfolgt ist, mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 die Zwischenfeststellungswiderklage in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 207 GA).
Der Beklagte vertritt die Auffassung, bezüglich des Ursprungsantrags in der Klageschrift nicht passivlegitimiert zu sein. Er sei nicht der Registrant einer de-domain mit der Bezeichnung (…) bei der (…). Eine derartige Internetdomain sei bereits aus technischen Gründen bei der (…) nicht registrierbar. Der Klageantrag gehe ins Leere. Von ihm werde eine rechtliche Unmöglichkeit verlangt.
Zu keinem Zeitpunkt - unstreitig - habe er bestritten, dass die Klägerin beispielsweise in der Kombination mit dem Vorsatz Gemeinde und/oder Gemeindeverwaltung zur Führung des namens (…) berechtigt sei (Bl. 39 GA). Nach Klarstellung des Ursprungsantrages vertritt der Beklagte die Auffassung, dass es sich um eine Klageerweiterung handele und führt aus, dass der Ortsname (…) keinerlei Bekanntheitsgrad bei dem überragenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise genieße.
Die Zeichen "(…)" würden von ihm nicht namensmäßig, sondern lediglich als Internetdomainnamen benutzt werden. Eine Namensleugnung läge daher nicht vor.
Das Gericht hat im Einverständnis beider Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nach dem Ursprungsantrag in vollem Umfang begründet.
Die klagende Gemeinde hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Freigabe der Internet.domain "(…)".
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Klarstellung gem. Schriftsatz vom 18. Mai 2001 (Bl. 117 GA ff) keine Klageerweiterung dar. Mit dieser Klarstellung wird der Ursprungsantrag weder fallengelassen und noch erweitert. Der Ursprungsantrag wird nach wie vor von der klagenden Gemeinde zur Entscheidung gestellt.
Der Ursprungsantrag bedarf der Auslegung. Die (…) ist die Zentrale Vergabestelle für Internetdomains. Der Zugang zum Informationssystem erfolgt für das WorldWideWeb (www.), einen Teilbereich des Internet. Die Internetadresse "(…)" bedarf eines Zugangs zum Informationssystem. Unter diesem Aspekt ist die Ursprungsklage nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Im Schriftsatz vom 11. Juli 2001 (Bl. 97 GA) wird von ihm nunmehr unstreitig gestellt, dass die Domain "(…)" von ihm registriert worden ist.
Die Ursprungsklage ist begründet. Der Beklagte verletzt durch den Domainnamen "(…)" das Namensrecht der Klägerin. (…) ist unstreitig der Name der klagenden Gemeinde, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes. Diese ist auch ohne den Zusatz Gemeinde oder Gemeindeverwaltung namensrechtlich geschützt. Diesen Namen gebraucht der Beklagte unbefugt. Unerheblich ist, ob der Ortsname (…) einen Bekanntheitsgrad bei dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise der deutschen Internetnutzer genießt. Allein durch die Verwendung "(…)" macht der Beklagte von dem Namen der klagenden Gemeinde Gebrauch. Gegen diese unbefugte Verwendung des Namens kann sich die Gemeinde wehren, § 12 Satz 2 BGB.
Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Benutzung ihres Namens im privatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt. Demgegenüber steht dem Beklagten keinerlei Anspruch auf die Namensführung zu. Auf die von ihm angeführte Rechtsprechung - Fall "Boss.de", (Bl. 206, Bl. 50, 51 GA), Fall "Waldheim.de" (Bl. 206, 220) kann sich der Beklagte nicht berufen. Diese beiden Fälle sind nicht vergleichbar. Die dortigen Beklagten führten die gleichen Namen wie die dortigen Kläger. Der Beklagte jedenfalls führt nicht den Namen oder einen Namensbestandteil (…).
(…) steht eindeutig für die Gebietskörperschaft (…). Wegen der Eindeutigkeit der Zuordnung von Familien- und/oder Firmennamen wird vom Datennetzbetreiber die Buchstabenkombination als Alternative zugelassen. Daran zeigt sich, weshalb der Beklagte "(…)" wählte und nicht z.B. seinen Familiennamen.
Die Verwendung des fremden Namens als "Second-Level-Domain" ist eine namensmäßige Benutzung. Der Verkehr ist gewohnt, in der Domainbezeichnung, wenn sie aus einem Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Der Inhaber der Internetadresse bringt mit der ihm freigestellten Wahl eines Namens zum Ausdruck, dass der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internetadresse und der damit verbundenen Homepage ist, oder dass er dem Gebrauch des Namens als wesentlichen und prägenden Bestandteil der Internetadresse zumindest zugestimmt hat.
Die Klägerin kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf verwiesen werden, dass er - Beklagter - jedem aus dem deutschen (…) unter seinem Namen den Zugang zum Namens räum unterhalb der Domain "(…)" garantiert. Ebensowenig kann dem Beklagten darin gefolgt werden, dass der Ursprungsantrag seine Enteignung verfolge (Bl. 198 BGB). Der Beklagte hat an dem Namen (…) überhaupt kein Recht. Im Verhältnis zum Beklagten ist allein geschützt das Recht der Klägerin an ihrem Gemeindenamen.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erklärung gegenüber der (…) zur Freigabe ergibt sich somit aus § 1004 analog. Der Beklagte als Störer ist zur Beseitigung einer geschaffenen Beeinträchtigung verpflichtet.
Da der Ursprungsantrag bereits in vollem Umfang begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den klarstellenden Antrag bzw. die Hilfsanträge.
Die Zwischenfeststellungswiderklage ist abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war seine Zwischenfeststellungswiderklage von Anfang an unbegründet gewesen und hat nicht erst durch die im Schriftsatz vom 18. Mai 2001 vorgenommene Klarstellung (Bl. 117 GA) seine Erledigung gefunden. Wie ausgeführt ist der Ursprungsantrag des Klägers von Anfang an begründet gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert beträgt 100.000,- DM (Klage: 50.000,- DM; Zwischenfeststellungswiderklage: 50.000,- DM).
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