Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Landgericht Leipzig Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 14.12.2001 - Az.: 05 O 8712/01 -

Leitsatz:





Tenor:

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt / verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt unter der Internet-Adresse (…) wie folgt zu werben:

1. durch Verweis auf Tätigkeitsschwerpunkte unter dem Stichwort "Tätigkeitsfelder" wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Kopie des entsprechenden Ausdrucks der Internetseite ersichtlich ist:

Tätigkeitsfelder
privates Baurecht
- Werkvertragsrecht
- Beweissicherung
- Beratung und Prozessführung für Auftraggeber und -nehmer

Familienrecht
- Ehescheidung und damit verbundene Folgesachen
- Kindes- und Ehegattenunterhalt
- Vaterschaftsangelegenheiten

Erbrecht
- Testamentsgestaltung
- Erbauseinandersetzungen
- Pflichtteilsrecht

Miet- und WEG-Recht
- Vertragsgestaltung für Mieter und Vermieter
- Mietrechtstreitigkeiten
- Wohneigentumsangelegenheiten

allgemeines Vertragsrecht
- Anbahnung und Beendigung von Verträgen
- Vertragsgestaltung
- gesellschaftsrechtliche Verträge

Arbeitsrecht
- Beratung und Prozessführung Kündigungsschutz
- Vertragsgestaltung und Prüfung

Mahnwesen
- Forderungseinzug bis Zwangsvollstreckung

2. mit der Angabe "Seit ca. 2 Jahren habe ich mich auf dem Gebiet des Teilzeitwohnrechts (time-sharing) in Spanien spezialisiert".

II. Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen unter I.1 und/oder I.2 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann angedroht.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 20.000,- DM festgesetzt.


Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

V.


Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die Antragsschrift vom 07.12.2001 nebst den zur Glaubhaftmachung vorgelegten, nachfolgend aufgeführten Anlagen/Unterlagen Bezug genommen:

- Die Antragsschrift der (…) vom 07.12.2001 nebst Schriftsatz vom 10.12.2001 und vom 12.12.2001 je nebst Anlagen

- Abmahnung vom 04.12.2001

- Ausdruck Internetauftritt Antragsgegnerin vom 04.12.2001 (5 Seiten DIN A4)

In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus §§ 1, 3, 13 UWG i.V.m. §§ 43 b BRAO, §§ 6, 7 BORA, §§ 935, 940, 938, 936, 920-922, 927, 890, 91, 3 ZPO, Ziffer 5 der Anl. 1 zu § 1 Abs. 1 SächsJuZustVO.

VI.

1.1


Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das LG Leipzig sachlich und örtlich zuständig. Dabei ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus Ziffer 5 der Anl. 1 zu § 1 Abs. 1 SächsJuZustVO, die sachliche daraus, daß der Gegenstandswert der Hauptsache jedenfalls erheblich über 10.000,01 DM liegt.

1.2


Der Verfügungsgrund wird in Wettbewerbsachen nach § 25 UWG vermutet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Dringlichkeit durch eigene Untätigkeit der Kläger widerlegt ist.

VII.


Die Verfügungskläger haben einen Verfügungsanspruch vorgetragen und insbesondere durch Vorlage des Ausdrucks des Werbeauftritts der Verfügungsbeklagten auch hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich aus oben genannten Vorschriften.

1.1


Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Diese wird bei einem begangenem Wettbewerbsverstoß - wie hier - widerleglich vermutet. Die Wiederholungsgefahr wurde hier nicht durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Nach dem Vorbringen der Kläger wurde die geforderte Unterlassungserklärung gerade nicht abgegeben.

1.2


a) Die Parteien sind je als Rechtsanwälte tätig. Damit besteht zwischen ihnen ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis. Daran ändert nichts, daß die Antragsteller ihre Tätigkeit im Raum (…), die Antragsgegnerin ihre dagegen im Raum (…) - jedenfalls schwerpunktmäßig - ausüben. Insbesondere nach Wegfall der lokalisierten Zulassung bei einem bestimmten Landgericht bedeutet dies, daß die Parteien nicht nur im außergerichtlichen Bereich der Beratung im Wettbewerb um Mandanten stehen, die als Nachfrager für die von den Parteien angebotenen rechtsberatenden Dienstleistungen in Betracht kommen.

b) Für eine mißbräuchliche Geltendmachung der verfolgten Unterlassungsansprüche ist nach dem Sachvortrag trotz der Ortsferne der Kanzleien nichts ersichtlich (vgl. dazu LG Berlin, MDR 2000, 915 f. [LG Berlin 07.03.2000 - 15 O 496/99]).

1.3


Auch für einen Rechtsanwalt als einem Angehörigen eines freien Berufes muß für eine interessengerechte und sachangemessene - werbende - Information, die keinen Irrtum zu erregen geeignet ist, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Dies entspricht allgemeiner Auffassung und der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG zur Werbung der Angehörigen freier Berufe (vgl. nur BVerfG BRAKMitt 2001, 227; s.a. NJW 2001, 2788 - Implantologie; NJW 2001, 1926 - Strafrechtliche Tätigkeitsgebiete eines Fachanwalts für Strafrecht).

Eine Beschränkung des Werbemediums scheidet dabei ebenfalls aus, so daß auch das Internet von einem Rechtsanwalt für Werbezwecke genutzt werden kann (BVerfG WRP 1996, 1087 - Apotheker - Werbung). Die Nutzung des Internet für den Auftritt der Beklagten ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Der Internet - Auftritt ist dabei - soweit er allgemeine Informationen enthält - rechtlich als ein anderes Informationsmittel i.S. v. § 6 Abs. 2 S. 1 BORA anzusehen, das einem Rundschreiben oder eine Praxisbroschüre vergleichbar ist. In einem solchen Medium dürfen grundsätzlich weitere als die nach § 7 BORA erlaubten Hinweise gegeben werden, § 6 Abs. 2 S. 2 BORA.

1.4


Welche Art von Werbung einem Rechtsanwalt erlaubt ist, wird i.Ü. aber durch § 43 b BRAO und - diese Bestimmung konkretisierend - insbesondere durch §§ 6, 7 BORA bestimmt. Gemessen daran, verstößt der konkrete Werbeauftritt der Beklagten gegen §§ 6, 7 BORA und damit gegen §§ 1, 3 UWG, wobei es keines Hinzutretens weiterer Umstände bedarf. Der bewußte Verstoß gegen die genannten berufsrechtlichen Werbebeschränkungen ist nämlich zugleich wettbewerbswidrig, ohne daß es noch auf Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs ankommt (std. Rpsr, d. BGH, vgl. dazu nur BGHZ 98, 330 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] ; OLG Dresden 14 U 3245/97 - Anwaltl. Werbung in Rundschreiben, Urt. v. 09.06.1998).

Als wettbewerbswidrig, weil zur Irreführung geeignet, ist bereits anzusehen, daß die Beklagte statt der für Werbung und Information zulässigen Begriffe "Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte" den Begriff "Tätigkeitsfelder" verwendet (BGH NJW 2001, 1138 und dazu BVerfG BRAKMitt. 2001, 227 f.). Auch für einen durchschnittlich aufgeklärten, aufmerksamen, informierten und verständigen Teilnehmer des umworbenen Verkehrs wird nämlich nicht offensichtlich, daß diese Begriffe von der Beklagten synonym verwendet werden. Dies ergibt sich hier daraus, daß die Beklagte in der Startseite ihrer Homepage ausdrücklich darauf verweist, daß sich "die Tätigkeitsschwerpunkte, auf die sich meine Arbeit konzentriert, unter dem gleichbenannten Link nachzulesen sind".

Ein "gleichbenannter Link" ist aber gar nicht aufrufbar, vielmehr erscheinen unter dem Link "Tätigkeitsfelder" die entsprechenden Angaben. Der Besucher der Homepage der Beklagten muß daher auf Grund ihrer eigenen Angaben annehmen, die unter der genannten Überschrift angebotenen Dienstleistungen der Rechtsberatung seien Tätigkeitsschwerpunkte der Beklagten.

Die Beklagte benennt unter "Tätigkeitsfelder" einschließlich "time sharing" zumindest 8 "Tätigkeitsschwerpunkte" und/oder "Tätigkeitsfelder", sieht man in den unter der jeweils herausgestellten Gruppe (z.B. privates Baurecht) sodann erwähnten Nennungen entgegen der Bewertung durch die Kläger lediglich eine erläuternde (konkretisierende) Beschreibung dessen, was beim entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt mit besonderer Sachkunde ausgeübt werden könne (s. dazu BVerfG NJW 2001, 1926 f. gegen OLG Nürnberg MDR 2000, 547; vgl. a. LG Bonn NJW RR 2001, 916).

Das BVerfG hat im Beschluß vom 06.07.2001 (BRAKMitt. 2001, 225 f.) unter den dort näher genannten Voraussetzungen bekräftigt, daß § 7 BORA mit der Beschränkung der zulässigen Anzahl von "Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten" auf insgesamt 5 eine gemeinwohlbeschränkende (zulässige) Einschränkung der Werbemöglichkeit enthalte, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des hiesigen OLG Dresden (unter Bezugnahme auf diejenige des BGH in NJW 1997, 2522 f., vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 31.03.1998, 14 W 102/98).

Nur durch die zahlenmäßige Beschränkung kann nämlich sichergestellt werden, daß der Anwalt die angegebenen Spezialgebiete auch beherrscht und das Publikum dies aus den Werbeaussagen auch erschließen kann. Im Hinblick auf die hier vorliegende erhebliche Überschreitung der zulässigen Anzahl der angegebenen "Tätigkeitsfelder" kommt es nicht auf eine Festlegung an, was als eigenständiges Gebiet für einen "Tätigkeitsschwerpunkt" anzusehen ist oder nur als weitergehende konkretisierende Angabe.

1.5


Mit der Angabe "Seit ca. 2 Jahren habe ich mich auf dem Gebiet des Teilzeitwohnrechts (time-sharing) in Spanien spezialisiert" verstößt die Beklagte gegen §§ 1, 3, 13 UWG i.V.m. §§ 43 b BRAO, §§ 6, 7 BORA. Bei dieser "Eigenangabe" handelt es sich nämlich um ein reklamehaftes Herausstellen der eigenen Leistung, eine "Selbstberühmung", die keiner Kontrolle zugänglich und daher als wettbewerbswidrig anzusehen ist (vgl. dazu BVerfG NJW 1994, 123 f.).

1.6


Es bedarf keiner Auseinandersetzung mehr mit der teilweise in Abweichung von der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des BverfG (BRAKMitt 2001, 227) vertretenen Ansicht, § 59 b BRAO bilde keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage jedenfalls für § 7 BORA, da das Gericht an die gegenteilige Feststellung des BVerfG gebunden ist.

VIII.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Antrag eingeschränkt wurde, weil die Kläger ihr Begehren zum ursprünglichen Antrag 1 fallengelassen haben, war nicht veranlaßt, sie mit anteiligen Kosten zu belasten, da der Schwerpunkt des Begehrens nicht auf der darin angeriffenen Werbung mit einer Selbstverständlichkeit liegt, sondern auf dem angegriffenen Verstoß gegen § 7 BORA.

X.


Bei der Bemessung des nach § 3 ZPO zu schätzenden Streitwertes folgt die Kammer der Ansicht, daß im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelung nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist. Dieser Wert bestimmt sich u.a. durch die Angriffsschwere und das Interesse der Kläger an der Unterbindung des wettbewerbswidrigen Zustandes. Dieses Interesse haben die Klägerin mit 20.000,- DM angegeben, was einem Wert der Hauptsache von etwa 80.000,- DM entspräche. Diese Bewertung erscheint im Vergleich mit entsprechenden Sachverhalten nicht objektiv unangemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte legt die Kammer daher diesen Betrag zugrunde.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen