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Landgericht Koeln Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 25.06.2008 - Az.: 111 Qs 172/08 -

Leitsatz:





Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.6.2008 (502 Gs 2290/08) wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.


Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, gemäß § 100g StPO den Internetprovider (…) zur Mitteilung von "Verkehrsdaten" über den Nutzer einer bestimmten IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zu verpflichten.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt.

Zur Erlangung der begehrten Informationen bedurfte es keines gerichtlichen Beschlusses gemäß § 100g StPO, sondern hätte ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 161a, 163a StPO i.V.m. § 113 TKG erfolgen können, da die begehrten Auskünfte zu den Bestands- und nicht zu den Verkehrs-/Verbindungsdaten gehören.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob es sich bei der IP-Adresse, zu der Nutzerdaten mitgeteilt werden sollen, um eine statische oder dynamische IP-Adresse handelt. Für letzteres spricht die sekundengenaue Angabe des Nutzungszeitpunkts. Würde es sich indes um eine statische, d.h. einem bestimmten Nutzer dauerhaft zugewiesene IP-Adresse handeln, bestünde kein ernsthafter Zweifel, dass die Identität des Nutzers anhand der Bestandsdaten des Internetproviders zu ermitteln wäre. Aber auch wenn es sich - naheliegend - um eine dynamische, d.h. nur für den konkreten Nutzungsvorgang zugewiesene IP-Adresse handelt, bedarf es keines Beschlusses nach § 100g StPO, da die Identität des Nutzers auch in diesem Fall zu den Bestandsdaten zählt.

Ob durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007 die bislang streitige Frage, ob die Herausgabe von Teilnehmerdaten von dynamischen IP-Adressen nicht zu den unter §§ 100g, 100h StPO fallenden Verkehrsdaten, sondern zu den gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG mitteilungspflichtigen Bestandsdaten gehört, seitens des Gesetzgebers dahingehend entschieden wurde, dass es sich um Bestandsdaten handelt (so: LG Offenburg, Beschluss vom 17.4.2008 - 3 Qs 83/07 - abrufbar bei [...]), kann dahin stehen. Denn die Kammer hat auch schon vor dieser gesetzlichen Neuregelung in ständiger Rechtsprechung (zuletzt: Beschluss vom 19.12.2007 - 111 Qs 472/07) die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Teilnehmerdaten von dynamischen IP-Adressen nicht um Verkehrsdaten, sondern um Bestandsdaten handelt.

In einem Beschluss vom 13.9.2005 (111 Qs 239/05) hat die Kammer hierzu u.a. folgendes ausgeführt:

Bereits zu der früheren Rechtslage vertrat die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Mitteilung, welcher Person oder welchem Nutzer die jeweilige IP-Adresse zuzuordnen ist, gemäß § 86 Abs. 6 TKG herauszugeben ist.

Dabei war zwischen sogenannten Verbindungsdaten und den Bestandsdaten zu unterscheiden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die hier begehrte Mitteilung des Namens den Bestandsdaten zugeordnet. Auch nach Änderung der Rechtslage ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen, da die Unterscheidung zwischen Bestand- und Verbindungsdaten insoweit vom Gesetzgeber nicht geändert wurde.

Die oben genannten Firmen sind nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 95 und 111 TKG verpflichtet, Auskunft über den Namen und die Anschrift des hinter der IP-Adresse stehenden Nutzers zu geben. Hierzu gehört auch die Auskunft darüber, von welchem Standort sich der jeweilige Nutzer bei den Firmen eingewählt hat. Insoweit wird nicht der auch durch § 88 Abs. 1 TKG grundrechtlich geschützte Bereich des Fernemeldegeheimnisses berührt, da es sich bei der begehrten Mitteilung um die Mitteilung von Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG handelt bzw. durch die Übermittlung der IP Adresse eine ausreichende Individualisierung erfolgt.

Hierzu führt das Landgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 04.01.2005, Az. 13 Qs 89/04 in einem vergleichbaren Fall aus:

"1.) Nach § 88 Abs. 1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere, ob jemand an einem stattgefundenen oder versuchten Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.

1.) Danach erfasst das Fernmeldegeheimnis zwar auch die Tatsache, ob und wann zwischen bestimmten Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr - hier in Form von Datenaustausch im Internet - stattgefunden hat. Bei der Aufklärung eines bestimmten Telekommunikationsvorgangs innerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ein das Fernmeldegeheimnis berührender Eingriff - neben der Erhebung des Nachrichteninhalts - somit auch durch die Zuordnung dieses Vorgangs zu den daran beteiligten Endgerätenutzern.

Der Zugriff auf grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von Telekommunikationsteilnehmern geschieht damit jedoch bereits durch die Erhebung des Zeitpunkts zu dem besagter Vorgang stattgefunden hat und der dynamischen IP-Adressen, zwischen denen der fragliche Datenaustausch erfolgte, weil unter dieser Kennung zum Zeitpunkt des besagten Telekommunikationsvorgangs vom jeweiligen Internet-Access-Provider nur einem einzigen Internetnutzer bzw. dessen Endgerät (PC o.ä.) der Zugang zum Internet bereitgestellt wurde. Insoweit unterliegt die Gewinnung dieser Verbindungsdaten auch den gesetzlich geregelten Einschränkungen der §§ 100a bis h StPO.

1.) Ist aber die Kennung eines an einem zeitlich fixierten Telekommunikationsvorgang beteiligten Endgerätenutzers bekannt, hier die dynamische IP-Adresse, die den Vorgang einer ganz bestimmten Person und damit einem Grundrechtsträger zuordnet, so ist der betreffende Anschlussinhaber bereits eindeutig und unverwechselbar individualisiert. Die bürgerliche Identität, d.h. sein Name und seine Anschrift sind hierfür nicht erforderlich (vgl. Meyer-Goßner StPO, 47. Aufl., § 100a RdNr. 8, 9). Das nachgelagerte Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde, das die dynamische IP-Adresse und den konkreten Zeitpunkt vorgibt und lediglich die Namhaftmachung des bereits ausreichend individualisierten Endgerätenutzers begehrt, zielt somit auf die Erhebung von Bestandsdaten i.S.v. § 3 Nr. 3 TKG und berührt das Fernmeldegeheimnis nicht (mehr).

2.) Für dieses Ergebnis spricht auch die Auslegung der Vorschriften der §§ 100g, h StPO die nach Auffassung der Kammer vorliegend keine Anwendung finden. Aus § 100g Abs. 3 StPO, in welchem Telekommunikationsverbindungsdaten aufgezählt werden, folgt bereits, dass jedenfalls Name und Anschrift eines Kunden nicht erfasst werden. Nach diesem Ergebnis der vorrangigen, am Wortlaut orientierten semantischen Auslegung der Norm, führen ergänzend auch die systematische, teleologische bzw. historische Auslegung zu der Erkenntnis, dass die Aufzählung in § 100g Abs. 3 StPO enumerativ, mithin abschließend, und nicht lediglich beispielhaft mit der Konsequenz zu verstehen ist, dass auch andere Daten als Telekommunikationsverbindungsdaten dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen können.

2.) Bereits die Formulierung in § 100g Abs. 1 StPO, wonach unter den dort aufgeführten Bedingungen " diejenigen die Telekommunikationsdienste erbringen ... Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben," und die Formulierung in § 100 Abs. 3 StPO, wonach die Aufzählung der Daten unter der Überschrift "Telekommunikationsverbindungsdaten sind:" folgt, spricht für eine abschließende Aufzählung.

Diese Daten sind erkennbar nicht beispielhaft benannt. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S. 7) ist ausgeführt, in § 100g Abs. 3 StPO würden die dem Auskunftsanspruch unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt. Aus den Materialien ergibt sich weiter die Ansicht des Gesetzgebers, bei dem Namen einer "hinter einer" IP-Adresse stehenden Person handle "es sich jedoch um Bestandsdaten im Sinne von § 2 Nr. 3 TDSV (entspr. § 3 Nr. 3 TKG n.F.), die gegenwärtig von den Strafverfolgungsbehörden in der Praxis über § 89 Abs. 6 TKG (a.F., entspr. § 113 Abs. 1 TKG n.F.) abgefragt werden" können.

2.) Auch wenn in den Materialien keine Differenzierung zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen erfolgt, ist aus den Referentenentwürfen ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die technisch gebotene Differenzierung und die damit einhergehende Problematik bekannt war. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die statischen und die dynamischen IP-Adressen einheitlich i.S.d. damaligen § 89 Abs. 6 TKG a.F. (§ 113 Abs. 1 TKG n.F.) gehandhabt wissen will (so auch KK-Nack StPO, 5. Aufl., § 100g RdNr. 11; Meyer-Goßner, a.a.O., § 100g RdNr. 4; LG Stuttgart Beschluss v. 12.04.2004 - 17 Qs 9/04 - und Beschluss v. 22.12.2004 - 9 Qs 80/04 -; a.A. LG Bonn Beschluss v. 21.05.2004 - 31 Qs 65/04 -; Gnirck, Lichtenberg in DuD 2004, 598 ff)."

3.) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, durch die Erteilung der verlangten Auskunft - Name und Anschrift des Kunden - werde zugleich und zwangsläufig auch eine Aussage über Zeit, Art und/oder Umfang der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen und damit über Verbindungsdaten i.S.d. § 100g Abs. 3 StPO gemacht.

3.) Das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft bezieht sich, was die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet, im Ergebnis allein auf Bestandsdaten. Über die zur Ermittlung dieser Daten im Betrieb der Beschwerdeführerin unter Umständen auszuwertenden Verbindungsdaten verlangt die Ermittlungsbehörde keine Auskunft. Dies schon deshalb nicht, weil ihr die zur Bestandsdatenermittlung erforderlichen Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und der dem Telekommunikationsvorgang zugehörige Verbindungszeitpunkt - bereits bekannt und Grundlage ihres Ersuchens sind. Die Ermittlungsbehörde erhält weder diese Verbindungsdaten mitgeteilt noch erfährt sie, welche Daten die Beschwerdeführerin intern auswertet.

Ihr werden somit über Name und Anschrift des Endgerätenutzers hinaus keine weitergehenden Informationen bezüglich des konkreten Telekommunikationsvorgangs - etwa dessen Dauer - zugänglich gemacht. Die Tatsache des konkreten Datenübermittlungsvorgangs im Internet zum fraglichen Zeitpunkt unter Beteiligung des bereits durch die dynamische IP-Adresse bestimmten und identifizierbaren Kunden der Beschwerdeführerin ist ihr bereits bekannt, und durch die Bestätigung, dass die benannte IP-Adresse zum abgefragten Zeitpunkt tatsächlich einem Endgerätenutzer zugeteilt war, ergeben sich dazu keine neuen Erkenntnisse, insbesondere aber auch nicht zur weiteren Internetnutzung durch diesen Kunden.

3.) Für dieses Ergebnis spricht im übrigen auch der Umstand, dass die vom Internet-Access-Provider einem Kunden bzw. dessen Endgerät auf dessen Anforderung für einen bestimmten Zeitraum zugeteilte dynamische IP-Adresse nicht, wovon die Gegenmeinung offensichtlich ausgeht (LG Bonn, a.a.O., S. 6), einen mit einem einzigen konkreten Datenübermittlungsvorgang im Internet untrennbar verbundenen Bestandteil darstellt mit der Folge, dass allein mit der Namhaftmachung der hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Person zwingend eine Aussage über einen bestimmten von diesem Endgerätenutzer unter dieser IP-Adresse durchgeführten oder versuchten Telekommunikationsvorgang im Internet verbunden wäre.

3.) Auch wenn in den meisten Fällen aus Kostengründen der vom Endgerätenutzer bei seinem Provider angefragte Internetzugang - mit der Folge der Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse - mit einer konkreten Kontaktaufnahme im Internet gekoppelt sein mag, erhellt die gängige Praxis zahlreicher Internetnutzer, die über einen mit ihrem Provider pauschal abgerechneten Breitbandzugang verfügen (z.B. DSL plus Flatrate), deswegen ihren vom Provider geschalteten Internetzugang nicht beenden und regelmäßig bis zu 24 Stunden (Zwangstrennung durch den Provider) unter derselben dynamischen IP-Adresse entweder die unterschiedlichsten Datenübermittlungsvorgänge im Internet veranlassen oder auch keinerlei Aktivität entfalten und den Internetzugang unbenutzt aufrechterhalten, jedenfalls aber für andere Internetnutzer unter derselben IP-Adresse 24 Stunden erreichbar sind, dass die Zugangsgewährung zum Internet durch die Zuteilung der dynamischen IP-Adresse durch den Internet Access-Provider nicht zwangsläufig mit einem bestimmten Telekommunikationsvorgang im Internet verbunden ist und deshalb Rückschlüsse darauf zulässt.

3.) Die Gegenmeinung verkennt zudem, dass auch bei den unstreitig von § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG erfassten Auskunftsersuchen betreffend Anschlussinhaber von statischen IP-Adressen oder Festnetz- und Mobiltelefonen, die zeitliche Komponente - wem nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Kennung zugeordnet war - eine ausschlaggebende Rolle spielt, wenngleich die Bedeutung dieser Komponente wegen der in diesen Fällen vergleichsweise langen Zuteilungszeiträume nicht im Vordergrund steht. Nicht umsonst wurde in § 111 Abs. 1 TKG normiert, dass über Name und Anschrift des Rufnummerninhabers hinaus auch Vertragsbeginn, Freischaltung des Anschlusses und das Vertragsende zu erheben sind (vgl. Reimann in DuD 2004, 421).

3.) Danach ist für die Frage, ob ein Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde unter § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG fällt, nicht danach zu differenzieren, ob eine Kennung einem Telekommunikationsteilnehmer lang- oder mittelfristig (wie üblicherweise bei Telefonnummern) oder nur kurzfristig (wie üblicherweise bei dynamischen IP-Adressen) zugeteilt ist oder war. Von § 113 Abs. 1Satz 1 TKG werden vielmehr alle Fälle erfasst, in denen es - wie hier - der Ermittlungsbehörde darum geht, durch die Auskunft des Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmens eine bereits bekannte Kennung (sei es eine dynamische oder statische IP-Adresse oder eine Telefonnummer) zu einem bereits bekannten Zeitpunkt einer natürlichen Person zuzuordnen und diese namhaft zu machen."

Hieran hält die Kammer weiterhin fest.

Ob dem Erlass einer Anordnung gemäß § 100g StPO (auch) die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme entgegen stünde, bedarf danach im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner abschließenden Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.




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