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Landgericht Hamburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 02.01.2001 - Az.: 312 O 606/00 -

Leitsatz:





Tenor:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), verurteilt, es zu unterlassen, ihre Website unter der Internet-Domain "(…)" mit der Website der Klägerin unter der Domain "(…)" zu verknüpfen oder verknüpfen zu lassen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von DM 107.500,- vorläufig vollstreckbar;

Der Streitwert wird auf DM 100.000,- festgesetzt.


Sachverhalt:

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Unterhaltungssoftware. Die Klägerin vertreibt erfolgreich ein Computerspiel mit dem Titel "(…)". Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein Computerspiel, welches sich mit dem Geschehen in der deutschen Fußballbundesliga auseinandersetzt und welches den Titel (…) trägt. Dieses Computerspiel der Beklagten wurde u.a. über die Firma (…) vertrieben, wobei in einer Werbeaktion der Firma (…) das Computer-Simulationsspiel der Beklagten "(…)" fälschlich mit dem Titel "(…)" betitelt wurde.

Die Beklagte gab in der nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22.3.2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete es zu unterlassen, für das Videospiel der Firma (…) mit der Bezeichnung (…) zu werben oder werben zu lassen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines weiteren Vorfalls auf Unterlassung in Anspruch. Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde: Im Juni 2000 stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte eine Internet-Domain unter der Bezeichnung "(…)" betreibt. Die Domain ist von der Beklagten bisher nicht mit einer eigenen inhaltlich gestalteten Homepage ausgestattet worden. Vielmehr gelangt der Internet-Nutzer bei Eingabe der Internet-Adresse (…) unmittelbar auf die Homepage der amerikanischen Muttergesellschaft der Antragsgegnerin (…).

Die Klägerin stellte fest, daß bei Eingabe des Stichwortes Bundeliga auf dieser Homepage der Titel der Klägerin (…) als Suchergebnis erscheint, wie in dem als Seite 2 der Anl. K 3 vorgelegten Ausdruck aus der Homepage ersichtlich. Bei Anklicken des Titels (…) der Internet-Nutzer aufgrund eines geschalteten Links automatisch auf die Internet-Seite der Klägerin (…) geschaltet.

Die Klägerin beanstandete in einem Abmahnschreiben vom 26.6.2000 diesen Link von der Website der Muttergesellschaft der Beklagten auf ihre eigene Homepage. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieses wurde mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 18.7.2000 abgelehnt, woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung vom 21.7.2000 erwirkte, in welcher der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist, ihre Website unter der Internet-Domain "(…)" mit der Website der Antragstellerin unter der Domain (…) zu verknüpfen oder verknüpfen zu lassen.

Die Beklagte beantragte, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen zu lassen, was gemäß Beschluß der Kammer vom 21.8.2000 angeordnet wurde. Demgemäß verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß sie sich einen derartigen Link, wie er in der Website der Muttergesellschaft der Beklagten enthalten sei, nicht gefallen lassen müsse. Es werde hierdurch ein unzutreffender Eindruck erweckt, als ob die Beklagte das Recht habe, auf den Inhalt der Website der Klägerin mit Zugriff zu nehmen.

Die Beklagte bestreite zu Unrecht ihre Verantwortlichkeit für den geschalteten Link. Die Beklagte betreibe eine eigene Internet-Domain und verknüpfe diese mit der Website ihrer Muttergesellschaft. Daher müsse sie sich auch die Inhalte dieser Website ihrer Muttergesellschaft zurechnen lassen. Bei Klägerhebung sei zwar zwischenzeitlich das Link von der Seite der Muttergesellschaft der Beklagten zur Seite der Klägerin nicht mehr geschaltet gewesen. Dennoch sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden, da die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtung nicht durch einen strafbewehrten Unterlassungstitel gesichert habe.

Die Klägerin beantragt, - wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie steht im übrigen auf dem Standpunkt, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, daß ein derartiger Link nicht geschaltet werde. Wenn auf der Website der amerikanischen Muttergesellschaft der Titel (…) angeklickt werde, werde der Internet-Nutzer unübersehbar auf die von der Klägerin genutzte Internet-Seite geleitet. Damit sei unmißverständlich klar, daß es sich um ein Angebot der Klägerin und nicht eines der Beklagten handele.

Es sei davon auszugehen, daß jeder Anbieter einer Website, der seine eigene Internet-Adresse publiziere, damit einverstanden sei, daß auf sein Angebot in der für das Internet spezifischen Form des Links als Adressenangabe mit automatischer Verbindung hingewiesen werde. Hieran könne der Anbieter genauso wenig ändern, wie der Buchautor Zitate und Hinweise auf sein veröffentlichtes Werk verhindern könne. Der Klägerin stehe somit ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergänzend verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Durch den beanstandeten Link in der Website der Muttergesellschaft der Beklagten leitet diese unmittelbar auf die Website der Klägerin über. Hiermit wird für den Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen und die Beklagte sei berechtigt, die Besucher von ihrer Website auf das Angebot der Klägerin zu lenken. Die Herstellung einer solchen Verbindung kann sich für die Klägerin als nachteilig und behindernd auswirken.

Gerade vor dem Hintergrund, daß die Beklagte unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin ist und ein Computerspiel zum Bundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen Titel herausbringt, macht das Interesse der Klägerin plausibel, nicht mit der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden. Es besteht für die Kammer im Ergebnis kein Zweifel daran, daß ein Wettbewerber es nicht hinzunehmen braucht, daß ein Konkurrent bei seinem werblichen Auftreten im Internet veranlasst, dass die Besucher seiner Website auf die Website des Wettbewerbers hingeleitet werden. Ebenso wenig brauchte sich die Klägerin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, daß durch einen Konkurrenten ungefragt Werbung für ihr Angebot gemacht wird.

Die Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist demgemäß § 1 UWG. Der der Klägerin möglicherweise für den Titel ihres Computerspiels zustehende Schutz gemäß § 5 MarkenG ist dagegen für den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht relevant, da es hier ausschließlich um die vorgenommene Verknüpfung der beiden Websites geht. Der Umstand, daß die Verknüpfung bei einem Anwählen bzw. Anklicken des Begriffes (…) zustande kommt, ist nicht Bestandteil des Streitgegenstandes.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie kann gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch sich nicht erfolgreich darauf berufen, daß der verbotene Link auf der Website ihrer Muttergesellschaft angebracht worden war und sie keinen Einfluß auf den Internet-Auftritt ihrer Muttergesellschaft nehmen könne. Maßgebend für die Verantwortlichkeit der Beklagten ist der Umstand, daß sie ihre eigene Internet-Domain "(…)" so ausgestaltet hat, daß der Internet-Nutzer bei Aufruf dieser Domain unmittelbar auf die Website der Muttergesellschaft gelangt. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte auch wettbewerbsrechtlich für die im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete Verknüpfung verantwortlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf DM 100.000,- festgesetzt.




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