Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Landgericht Essen Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 25.04.2002 - Az.: 11 O 96/02 -

Leitsatz:





Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der am 26.11.1991 eingetragenen Marke "(…)" Ihr Geschäftsbereich sind der Vertrieb von Abschirmtransport- und Lagerbehälter für radioaktive Gegenstände sowie Planung, Errichtung, der Erwerb und Betrieb von Einrichtungen zur Entsorgung von Kernkraftanlagen. Die Beklagte ist Inhaberin der Internet-Domain "(…)". Unter dieser Domain betreibt sie eine Homepage, deren Inhalt im Wesentlichen in Beiträgen besteht, die sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Transport von abgebrannten Brennelementen mittels Castorbehältem richten. Sie nutzt die Homepage ausschließlich zu politischen Zwecken.

Die Klägerin verlangt Freigabe der Domain "(…)" zu ihren Gunsten gegenüber der (…).

Die Klägerin behauptet, die Marke (…) werde von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung mit dem Transport und Lagerbehälter der Klägerin identifiziert.

Die Klägerin beantragt dementsprechend, die Beklagte zu verurteilen, die Domain (…) gegenüber der (…) eG, freizugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Name "(…)" - im Bewusstsein der Öffentlichkeit weniger als Produktname für die von der Klägerin vertriebenen Brennelementebehälter existiere als vielmehr als ein Synonym für die politische Auseinandersetzung um den Sinn und Unsinn von Atomtransporten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain "(…)".

Ein Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus§§ 14, 15 Markengesetz, da die Domain "(…)" von der Beklagten unstreitig nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Ebenso wenig besteht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Namensschutzes gern. § 12 BGB. Die Marke (…) ist nicht Bestandteil des Namens der Klägerin. Selbst wenn die in Betracht kommenden Kunden der Klägerin die Marke gleichsam als personale Individualisierung der Klägerin sehen würden, unterläge sie deshalb nicht schon dem Namensschutz nach § 12 BGB.

In Betracht käme allein ein Anspruch aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

Über den hier nicht einschlägigen Schutz nach §§ 14, 15 Markengesetz hinaus gewährt § 823 BGB geschützten Marken, die als so genannte berühmte Kennzeichen anzusehen sind, einen Anspruch, der sie gegen die Gefahr einer Verwässerung der Kennzeichnungskraft und Werbewirkung der berühmten Marke schützt (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 98, 552). Eine solche Verwässerung ist auch bei Verwendung im politischen Meinungskampf und richt nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr zu befürchten und daher über § 823 BGB abwehrbar.

Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer berühmten Marke, die ohne weiteres mit der Klägerin im Zusammenhang gebracht wird, nicht gesprochen werden. In dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um den als Marke geschützten Werbeslogan der Firma ESSO "Pack den Tiger in den Tank". Mit diesem aufgrund des lange Jahre wehrenden Gebrauchs von jedem Bürger unmittelbar mit dem Benzin der Firma ESSO in Verbindung gebrachten Werbeslogan kann die Marke (…) um die es hier geht, nicht verglichen werden.

Anders als die von der Klägerin vorgetragenen Beispielsfälle: Inter-City und T-Aktie, die ohne weiteres sofort mit der Deutschen Bahn AG bzw. der Telekom in Verbindung gebracht werden, ist die Marke (…) zwar zu einem Synonym für Brennelementebehälter geworden, nicht aber zu einem Synonym oder Kennzeichen der Klägerin. Dies behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Sie verweist lediglich darauf, dass das Kennzeichen (…) hinweist auf das Produkt der Klägerin als solches.

Auf die vorstehend dargestellten, die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2002 ausdrücklich hingewiesen. Ergänzende Stellungnahme oder Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen