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Landgericht Coburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 13.06.2001 - Az.: 12 O 284/01 -

Leitsatz:





Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.


Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Nutzung eines Internet Domain-Namens.

Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis (…) und beabsichtigt, den Aufbau einer eigenen Internet-Seite, um mittels dieser unter anderem Informationen zu ihrem Standort, ihrer Größe, Lage und Ausdehnung, zu wirtschaftlichen, kulturellen und touristisch interessanten Aspekten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Bei der Anmeldung des begehrten Domain Namens "(…)" stellte die Klägerin fest, dass dieser Domain-Name bereits von dem Inhaber der Beklagten, (…), seit 6.10.1999 genutzt und er unter diesem Namen registriert worden war.

Die Beklagte, ein Metallbraubetrieb, wirbt unter dem Domain-Namen für ihre Produkte und Tätigkeiten. Über diese Internetpräsenz kommt es auch zur Kontaktanbahnung sowie Auftragserteilung.

Die Klägerin meint, dass hinsichtlich der Namen von Städten und Kommunen ein vorrangiges Namensrecht zu bejahen sei und beantragt,

1. Der Beklagten wird aufgegeben, ihre Internet-Präsenz im "World Wide Web" unter dem Namen "(…)" zu unterlassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr genutzte und registrierte Internet-Domain mit dem Namen "(…)" löschen zu lassen und die Nutzung zu Gunsten der Klägerin freizugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass die Beklagte berechtigt sei, den Namen (…) zu führen und den Namen auch in Form einer Domain registrieren zu lassen.

Sie meint, dass bei Namensgleichheit das Prioritätsprinzip gelte und somit, die Beklagte das alleinige und ausschließliche Recht einer Nutzung des Domain-Namens habe.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe des Domain-Namens "(…)" gegen die Beklagte gemäß § 12 BGB zu.

Grundsätzlich kommen als Objekt des Namensschutzes nach § 12 BGB auch die Bezeichnung für eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes, mithin der Gemeinde (…), in Betracht (vgl. BGHZ 124, 178 [BGH 24.11.1993 - XII ZR 51/92]).

In den Schutzbereich des § 12 BGB fällt dabei auch grundsätzlich die unbefugte Nutzung einer Domain-Adresse. Es handelt sich bei dieser Domain-Adresse nicht um ein bloßes Registrierungszeichen, vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion, sondern die Domain-Adresse hat vielmehr über diese Funktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, in dem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von ändern Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (vgl. LG Düsseldorft, WM 1997, 144; OLG Hamm NJW RR 1998, 909 m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein unbefugter Gebrauch eines Namens durch die Beklagtenpartei vor.

Dem Inhaber der Beklagten steht hier ein eigenes Namensrecht am bürgerlichen Familiennamen (…) zu. Im deutschen Namens- und Kennzeichenrecht ist jedoch grundsätzlich anerkannt, dass niemand an einem redlichen Gebrauch seines eigenen Namens im Wirtschaftsverkehr gehindert werden darf. Die redliche Verwendung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr ist auf Seiten gleichnamiger Namenskonkurrenten grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domain-Recht), Rdzf. 191).

Umstände, die die Nutzung des Namens/Domainadresse durch die Beklagte hier ausnahmsweise, trotz gegebenen Namensberechtigung, als unbefugt erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Wettbewerbsrechtliche Aspekte wie Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr können im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen, da die Parteien nicht in einem Wettbewerb stehen. Auch kann bei der lediglich regionalen Bedeutung der Gemeinde (…) nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung der Bezeichnung (…) für die Klägerin, als Kommune ausgegangen werden.

Soweit sich die Klagepartei hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung zu obergerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich von Städtenamen (z.B. hinsichtlich Heidelberg.de, Kerpen.de, Pühlheim.de, Hürth.de) stützt, treffen diese Entscheidungen den gegenständlichen Fall nicht. In den genannten Entscheidungen lag eben gerade keine Namensgleichheit der Parteien vor. Im gegenständlichen Fall kann die Klägerin bei gegebener Gleichwertigkeit der Namensrechte von der Beklagten die Aufgabe der erlangten Rechtsposition nicht verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




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