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Landesarbeitsgericht Baden-Wuerttemberg Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 26.09.1997 - Az.: 5 TaBV 1/97 -

Leitsatz:

Auch im Bereich des § 40 Abs. 2 BetrVG gilt der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Der Betriebsrat hat daher die Frage, ob zur Information der Belegschaft die Nutzung eines im Betrieb vorhandenen "eMail-Systems" erforderlich ist, grundsätzlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu beurteilen.



Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers (Betriebsrats) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.11.1996 - 29 BV 125/96 - teilweise abgeändert:

Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) wird verpflichtet, dem Antragsteller für seine Bekanntmachungen im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des betriebsinternen Bürokommunikationssystems "eMail" für den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers (Betrieb (…)), jedoch ohne leitende Angestellte, zu gestatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


Sachverhalt:

A.


Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darum, ob und inwieweit der Betriebsrat (Antragsteller) das im Betrieb der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) eingerichtete Bürokommunikationssystem "eMail" zur Informationserteilung an die Arbeitnehmer nutzen kann.

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Softwareentwicklung. Sie hat ihren Betrieb in (…), in dem zur Zeit etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt sind. Von diesen ist jeweils ein nicht unerheblicher Teil für u. U. auch längere Zeit extern bei Kunden eingesetzt. Der Betrieb ist mit einem betriebsinternen, computergestützten Kommunikationssystem, dem sogenannten eMail-System ausgestattet. Jeder Arbeitsplatz verfügt über einen vernetzten PC, über den jeder Mitarbeiter einer beliebigen Anzahl von Mitarbeitern - einzelnen, allen oder Gruppen von Mitarbeitern - Mitteilungen auf elektronischem Wege übermitteln kann.

Das eMail-System funktioniert in der Weise, daß die elektronische Mitteilung beim Empfänger elektronisch gespeichert und in eine hinter einem sogenannten Icon (Briefkastensymbol am Bildschirm) versteckten Liste eingetragen wird. Diese Liste enthält 1. Datum, 2. Absender und 3. "Subject" (Schlagwort des Inhalts) der Mitteilung (vgl. Anlage ABl. 10). Aufgrund dieser nach Öffnung des Icons sichtbaren Angaben entscheidet der Empfänger, welche der übermittelten Mitteilungen er lesen, anderweitig verwenden oder löschen will. Auf die in ihrem PC an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb der Antragsgegnerin gespeicherten Mitteilungen haben auch die extern eingesetzten Mitarbeiter Zugriff, zumindest per Modem (vgl. Anlage ABl. 106).

Das betriebsinterne eMail-System steht allen Mitarbeitern einschränkungslos zur Verfügung. Mit Ausnahme der stattfindenden Meetings läuft die Kommunikation zwischen ihnen im wesentlichen über eMail. Die Information der Belegschaft durch die Geschäftsleitung erfolgt nicht allein über das eMail-System, sondern teilweise - auch - über das Schwarze Brett am Eingang des Betriebes, an dem zum einen Regelungen von einer gewissen Dauer, wie z. B. über die Verwendung von Feuerlöschern, die Führung von Fahrtenbüchern und die Internetbenutzung, Reisekostenrichtlinien, Hinweis auf das Arbeitszeitgesetz o. ä (vgl. Anlagen ABl. 101 - 104), ausgehängt sind und zum anderen aber auch aktuelle Ereignisse, wie Stellenanzeigen, Ernennungen zu Projektleitern, Einstellungen neuer Mitarbeiter unter Bildbeifügung, Einladungen zu hausinternen Schulungen o. ä., bekanntgemacht werden.

Mitteilungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sowie umgekehrt erfolgten in der Vergangenheit üblicherweise per eMail, auch stand dem Betriebsrat für Mitteilungen an einzelne Mitarbeiter oder die Belegschaft das eMail-System über vier Jahre lang uneingeschränkt zur Verfügung (vgl. zur Nutzung des eMail-Systems durch Mitarbeiter und Geschäftsleitung den vom Antragsteller beispielhaft vorgelegten Ausdruck ABl. 98-100, 105).

Mit eMail vom 28.05.1996 (ABl. 9) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das eMail-System zukünftig nicht mehr für Mitteilungen des Betriebsrates an die Belegschaft zu benutzen, wobei sich die Antragsgegnerin vorbehielt, einer derartigen Mitbenutzung in begründeten Einzelfällen zuzustimmen. Unmittelbarer Anlaß hierfür war das eMail des Betriebsrates vom 17.05.1996 (ABl. 23), welches die Arbeitgeberin als zynisch und herabsetzend empfand.

Nachdem der Antragsteller hierauf mit an die Belegschaft gerichtetem eMail vom 30.05.1996 (ABl. 24, 25) reagiert hatte, wurde er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.05.1996 (ABl. 8) auf die ihm für seine Arbeit als Betriebsrat zur Verfügung stehenden Informationstafeln verwiesen. Zugleich wurde die zügige Einleitung eines arbeitsrechtlichen Verfahrens mit dem Ziel, dem Betriebsrat die Nutzung des eMail-Systems zu untersagen, angekündigt.

Hierauf enthielt sich der Antragsteller der weiteren Nutzung des eMail-Systems, leitete aber mit am 14.06.1996 beim Gericht eingegangener, der Antragsgegnerin am 01.07.1996 zugestellter Antragsschrift das vorliegende Beschlußverfahren ein, nachdem die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 31.05.1996 untätig geblieben war.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin müsse ihm zur Erfüllung seiner Aufgabe, die Arbeitnehmer im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtzeitig und umfassend zu informieren, wie bisher die uneingeschränkte Benutzung des betriebsinternen Kommunikationssystems "eMail" gestatten. Hierbei handele es sich um das im Betrieb der Antragsgegnerin typische und übliche Kommunikationsmittel. Andere Informationsmöglichkeiten, wie etwa das Schwarze Brett, würden von den Mitarbeitern nur selten genutzt.

Diese seien vielmehr gewohnt, ihr eMail-System zu nutzen und darin die für sie wichtigen Informationen abzurufen. Dies gelte auch für die extern eingesetzten Mitarbeiter, für die dies oft die einzige Informationsmöglichkeit sei. Da der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich zu führen habe, unterliege es daher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und dessen, was im Betrieb insoweit üblich sei, seiner eigenen Entscheidung, welches der im Betrieb vorhandenen Informationsmittel zur sachgerechten Information der Arbeitnehmer und der Belegschaft erforderlich sei.

Eine Benutzung des eMail-Systems nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung oder in vorheriger Abstimmung mit dieser, wie die Antragsgegnerin dies mit Schreiben vom 31.05.1996 und 18.06.1996 (ABl. 26) verlangt habe, sei mit dieser eigenverantwortlichen Stellung des Betriebsrates nicht vereinbar und komme einer Zensur gleich.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für seine Bekanntmachungen im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des betriebsinternen Bürokommunikationssystems "eMail" für den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers (Betrieb Böblingen), jedoch ohne leitende Angestellte, zu gestatten,

hilfsweise, für den Fall, daß der Antrag Ziffer 1 abgelehnt wird,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für seine Bekanntmachungen im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des betriebsinternen Bürokommunikationssystems "eMail" für den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers (Betrieb Böblingen), jedoch ohne leitende Angestellte, in aktuellen Fällen und bei Informationen mit kurzer "Informationshalbwertszeit" zu gestatten.

Die Antragsgegnerin hat - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 - 7 ABR 19/92 (AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972) der Ansicht, daß sie nicht verpflichtet sei, dem Antragsteller die uneingeschränkte Mitbenutzung des eMail-Systems zu gestatten, zumal sie selbst besonders wichtige Mitteilungen über das Schwarze Brett bekanntmache und der Antragsteller die Möglichkeiten des eMail-Systems mehrfach zu zynischen und die Geschäftsleitung verächtlich machenden Mitteilungen mißbraucht habe. Ihr Angebot, das eMail-System im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung mit ihr zu benutzen, stehe ebenfalls im Einklang mit der herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 27.11.1996 verkündeten, dem Antragsteller am 16.12.1996 zugestellten Beschluß (ABl. 41 - 49), auf den verwiesen wird, den Hauptantrag des Antragstellers als unbegründet und dessen Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.01.1997 eingelegten und am 17.02.1997 (Montag) ausgeführten Beschwerde vor allem mit umfangreichen Rechtsausführungen.

Er rügt im wesentlichen, daß es sich bei dem eMail-System als bereits vorhandener Infrastruktur entgegen der vom Arbeitsgericht geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht um ein Sachmittel im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG handele. Vielmehr dürfe dem Betriebsrat zu dem durch das eMail-System gebildeten "virtuellen Raum", in dem sich heute jedenfalls in der Computerindustrie tätige Mitarbeiter, also auch die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin regelmäßig aufhielten, der Zugang im Rahmen seiner Zuständigkeiten ebensowenig verwehrt werden, wie dies in Bezug auf sonstige betriebliche Räume gemäß § 80 BetrVG allgemein anerkannt sei.

Innerhalb dieses "virtuellen betrieblichen Raumes" gelte auch für den Betriebsrat Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, was dessen Zensur durch den Arbeitgeber sowohl hinsichtlich des allgemeinen Äußerungsrechts als auch hinsichtlich des speziellen Meinungsäußerungsrechts ausschließe. Bei der Anwendung des § 40 Abs. 2 BetrVG habe das Arbeitsgericht im übrigen ebenso wie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit sowohl den veränderten Formen der Kommunikation in modernen Betrieben als auch dem Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen habe, nicht ausreichend Rechnung getragen.

Die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden konkreten betrieblichen Verhältnisse würden auch und gerade durch das im Betrieb üblicherweise eingesetzte Kommunikationsmittel bestimmt, also durch das, was die Belegschaft gewohnt sei, so daß es sehr wohl darauf ankomme, ob der Arbeitgeber - wie hier - fast die gesamte innerbetriebliche Kommunikation über das hier in Rede stehende Informationssystem abwickle.

Auch dem Umstand, daß das einzelne eMail kostenmäßig nicht einmal zu quantifizieren und die Grenze der Systemkapazität oder der Übertragungsleistung auch bei einer Benutzung des Systems durch den Betriebsrat nicht tangiert sei, komme insoweit ebenso wie dem Gesichtspunkt der Aktualität der Information und demjenigen der erreichbaren Erleichterung der Betriebsratsarbeit durchaus Bedeutung zu, und zwar zumindest im Rahmen der vom Betriebsrat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insoweit eigenverantwortlich zu treffenden Entscheidung.

Die demgegenüber vom Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, daß es zur Bejahung der Erforderlichkeit nicht ausreiche, daß die Betriebsratsarbeit durch die Nutzung eines bestimmten Mittels weniger Kosten verursache und/oder erleichtert werde, sei nicht überzeugend. Denn mit dieser Begründung würde dem Betriebsrat letztlich auch die Nutzung einer Schreibmaschine oder eines Fotokopiergerätes untersagt werden können, da sich Schriftsätze schließlich auch per Hand fertigen und vervielfältigen ließen.

Da das eMail-System im Betrieb als allgemeines Kommunikationssystem verwendet werde, müsse auch der Betriebsrat zu diesem unbeschränkten Zugang haben, so daß dieser hinsichtlich dessen Benutzung auch nicht auf Einzelfälle beschränkt werden könne. Insoweit könne nichts anderes gelten als für die Benutzung einer im Betrieb vorhandenen Telefonanlage. Die von der Antragsgegnerin geforderte vorherige "Abstimmung" würde zudem der Willkür Tür und Tor öffnen.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend und verweist darauf, daß ihre Mitarbeiter ihre Sinnesorgane durchaus auch noch zu konventionellen Kommunikationszwecken benutzen würden und die Behauptung des Antragstellers, das eMail-System sei das typische und übliche Kommunikationsmittel in ihrem Betrieb, im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin in erheblichem Umfange für ihre Bekanntmachungen auf das Schwarze Brett zurückgreife, unzutreffend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre vorbereitenden Schriftsätze vom 17.02.1997 (Abl. 60 - 76), 24.03.1997 (Abl. 80 - 83) und 19-09.1997 (ABl. 84 - 85) sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend verwiesen.


Entscheidungsgründe:

B.


Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie fristgerecht ausgeführte Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages richtet, auch im übrigen zulässig, da sich die Beschwerdebegründung mit dem diesbezüglichen Teil des angefochtenen Beschlusses in einer den Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG genügenden Art. und Weise auseinandersetzt. Insoweit hat die Beschwerde auch in der Sache Erfolg, da der Hauptantrag begründet ist.

Auf die Frage, ob die Beschwerde auch insoweit den Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG genügt, als sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrages richtet, kommt es daher nicht an. Denn da die Beschwerde bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, fällt sie Im übrigen der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht an.

I.


Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt. Bei ihm handelt es sich um einen Globalantrag, der als ein alle denkbaren Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend bestimmt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972 mit Nachweisen). Ein solcher Antrag ist nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mitumfaßt, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht ohne Einschränkung besteht (vgl. BAG a.a.O.).

Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat dem Betriebsrat nicht nur das Recht auf weiterhin unbeschränkte Benutzung des eMail-Systems bestritten, sondern diesem der Sache nach die weitere Nutzung dieses Systems ausdrücklich untersagt und von ihrer im Einzelfall einzuholenden Zustimmung abhängig gemacht.

II.


Der Globalantrag des Betriebsrates ist begründet. Denn ihm steht einschränkungslos das Recht zu, für seine Bekanntmachungen im Rahmen seiner Zuständigkeit - wie bisher - das betriebsinterne Bürokommunikationssystem eMail zu benutzen Dies beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

1.


Zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Arbeitnehmer des Betriebes umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Auch hierfür hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen bzw. die hierdurch entstehenden Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen (vgl. BAG AP Nr. 15, 37 zu § 40 BetrVG 1972). Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebes zu bestimmen.

Soweit es dabei nach der vom Arbeitsgericht geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 17.02.1993 (AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972) allerdings grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sein soll, zu bestimmen, welches von mehreren sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten zur Information er im erforderlichen Umfange zur Verfügung stellt, vermag dem das erkennende Gericht in dieser Allgemeinheit und insbesondere in bezug auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu folgen.

a) Der Betriebsrat hat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen. Ausfluß dieses Grundsatzes ist, daß dem Betriebsrat etwa hinsichtlich des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird und dieser der Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung nicht bedarf (vgl. etwa BAG AP Nr. 39, 40, 67, 98 zu § 37 BetrVG 1972; AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972).

Die Anforderungen, die an den Inhalt der das einzelne Betriebsratsmitglied in diesem Zusammenhang treffenden arbeitsvertraglichen Abmeldepflicht insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu (AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972) zu stellen sind, tragen der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrates und seiner Mitglieder bei der Erfüllung der ihm/ihnen obliegenden Aufgaben ebenfalls Rechnung; der Betriebsrat soll nicht schon im Vorfeld seiner Tätigkeit Rechtfertigungszwängen ausgesetzt sein, die sich nachteilig auf die Amtsführung und auf die Erfüllung seiner Aufgaben auswirken können.

Im Bereich des § 40 Abs. 1 BetrVG führt der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich zu führen hat, darüber hinaus etwa dazu, daß dem Betriebsrat ein lediglich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenztes Auswahlrecht bezüglich seiner Prozeßvertretung (vgl. BAG AP Nr. 14, 18 zu § 40 BetrVG 1972) oder zwischen mehreren gleichartigen Schulungsveranstaltungen (vgl. BAG AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972) einzuräumen ist.

Da auch die hier in Rede stehende Unterrichtung der Arbeitnehmer des Betriebes zur Geschäftsführung des Betriebsrats gehört, hat daher das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 21.11.1978-6 ABR 85/76 (AP Nr. 15 zu § 40 BetrVG 1972) - wenn auch unter dem Gesichtspunkt des § 40 Abs. 1 BetrVG - nicht nur noch zutreffend ausgeführt, daß allein vom Betriebsrat zu entscheiden ist, welche Informationen er für zweckmäßig hält, sondern auch, daß es im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats steht, welchen Weg er zur Weitergabe der Informationen an die Arbeitnehmer benutzt.

Dafür, daß diesen allgemein gehaltenen und damit keineswegs nur auf die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG zugeschnittenen, allein der eigenständigen und eigenverantwortlichen Stellung des Betriebsrates gerecht werdenden Ausführungen nur für die durch die Informationstätigkeit des Betriebsrates entstehenden und damit gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten, nicht aber auch für die vom Arbeitgeber hierfür zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mittel Relevanz beizumessen sei, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar.

Denn allein dadurch, daß der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat für die dort genannten, ständig anfallenden Aufgaben im erforderlichen Umfange die hierzu benötigten sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat, wird der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich zu führen hat, auch nur insoweit weder aufgehoben noch eingeschränkt, so daß dem Betriebsrat auch insoweit ein lediglich durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränktes Auswahlermessen einzuräumen ist, was vom Bundesarbeitsgericht etwa hinsichtlich der dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden - erforderlichen - Fachliteratur in ständiger Rechtsprechung bisher auch nicht in Zweifel gezogen worden ist (vgl. dazu etwa BAG AP Nr. 20, 43, 46, 52 zu § 40 BetrVG 1972).

b) Der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.02.1993 (a.a.O.) ohne nähere Begründung in Abweichung von dieser ständigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sei, zu bestimmen, welche von mehreren sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten zur Information er im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, kann im Streitfall auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es in diesem gar nicht um die - erstmalige - zur Verfügungstellung eines bestimmten - im Betrieb möglicherweise noch gar nicht vorhandenen - Informationsmittels geht, sondern um die - weitere - uneingeschränkte Nutzung eines im Betrieb bereits vorhandenen, auch dem Betriebsrat nicht nur tatsächlich zugänglichen, sondern von diesem auch schon seit über vier Jahren ohne Beanstandungen seitens der Arbeitgeberin uneingeschränkt genutzten und damit diesem zumindest konkludent von der Arbeitgeberin bereits zur Verfügung gestellten Informationsmittels.

Wenn man auch auf diesen Fall § 40 Abs. 2 BetrVG unmittelbar anwendet, ist jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation unter Beachtung der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung des Betriebsrates diesem das Recht zuzubilligen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen selbst darüber zu befinden, welches der im Betrieb vorhandenen und ihm jedenfalls bisher bereits zur Verfügung stehenden Mittel er zur Weitergabe der Informationen an die Arbeitnehmer zweckmäßigerweise heranzieht.

Entgegenstehende Interessen der Arbeitgeberin sind nicht ersichtlich, da diese durch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit ausreichend geschützt wird. Gegenteiliges folgt auch nicht etwa aus dem Hinweis der Antragsgegnerin darauf, daß sie gegenüber verächtlich machenden Mitteilungen des Betriebsrates per eMail anders als gegenüber Anschlägen beleidigenden Inhalts am Schwarzen Brett wehrlos sei, weshalb sie sich die Zustimmung zur Benutzung des eMail-Systems im Einzelfall vorbehalten müsse.

Denn abgesehen davon, daß die damit der Sache nach vom Betriebsrat im Vorfeld geforderte Rechtfertigung der Benutzung des eMail-Systems mit der eigenständigen und eigenverantwortlichen Stellung des Betriebsrates unvereinbar ist, sind derartige Mitteilungen unabhängig vom jeweils gewählten Informationsweg unzulässig, so daß diese für die Beurteilung der Frage, welchen Mittels der Betriebsrat sich zur Weitergabe von Informationen an die Arbeitnehmer bedienen darf, unerheblich sind (vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 40 BetrVG 1972). Im übrigen überschreiten unzulässige Mitteilungen die Zuständigkeit des Betriebsrates und werden daher von dessen Antrag auch nicht erfaßt.

2.


Liegt es somit jedenfalls im Streitfall im pflichtgemäßen, lediglich durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkten Ermessen des Betriebsrates, welches der im Betrieb vorhandenen und ihm bisher zur Verfügung stehenden Mittel er im Rahmen seiner Zuständigkeit für Mitteilungen an die Arbeitnehmer des Betriebes benutzt, so hat die Arbeitgeberin diesem hierfür aber - weiterhin - die Nutzung des eMail-Systems uneingeschränkt zu gestatten.

Denn nach dem Vorbringen der Beteiligten ist kein Sachverhalt erkennbar, in welchem die Beurteilung des Betriebsrates, er könne seine Aufgabe der Unterrichtung der Arbeitnehmer oder der Belegschaft insgesamt bei Benutzung des eMail-Systems am schnellsten und sichersten erfüllen, auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ermessensfehlerhaft erscheinen könnte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin auf die Informationsaufnahme über Bildschirm und die Kommunikation über das eMail-System "fixiert" sind. Jedenfalls ist nach dem Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, daß das eMail-System das für sie wesentliche Kommunikations- und Informationsmittel ist, bei dessen Benutzung zudem sichergestellt ist, daß eine Information sie auch aktuell und sicher erreicht, und zwar auch die extern bei Kunden eingesetzten Mitarbeiter.

Denn bei dem im Betrieb der Antragsgegnerin installierten innerbetrieblichen eMail-System handelt es sich um ein Arbeitsmittel, an das jeder Mitarbeiter über den an seinem Arbeitsplatz befindlichen PC angeschlossen ist, so daß diese schon von daher gehalten sind, zumindest in bestimmten, nicht allzu langen zeitlichen Abständen zu überprüfen, ob und ggf. welche Mitteilungen ihnen per eMail übermittelt worden sind.

Aufgrund der über vierjährigen Praxis sind die Mitarbeiter insbesondere auch gewohnt, gerade die Mitteilungen des Betriebsrates über eMail zu empfangen, so daß es für die insoweit maßgeblichen konkreten betrieblichen Verhältnisse nicht mehr entscheidend darauf ankommt, daß die Arbeitgeberin selbst bestimmte Mitteilungen, die nicht unmittelbar die Tätigkeit der Mitarbeiter betreffen, auch noch oder ausschließlich über das Schwarze Brett verlautbart. Denn dies stellt den Umstand, daß es sich bei dem eMail-System um das für den Betrieb der Arbeitgeberin wesentliche Kommunikations- und Informationsmittel handelt, nicht in Frage.

Ist damit das eMail-System objektiv ein für die Erfüllung der Aufgabe des Antragstellers, die Arbeitnehmer im Rahmen seiner Zuständigkeit umfassend und rechtzeitig zu unterrichten, sehr geeignetes, wenn nicht sogar das geeignetste Mittel, so könnte dessen Beurteilung, die Benutzung dieses im Betrieb der Antragsgegnerin zumindest vorherrschenden Kommunikations- und Informationsmittels sei zur sachgerechten Erfüllung seiner insoweitigen Aufgabe auch erforderlich, aber nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Zwar ist es richtig, daß ein Sachmittel gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG nicht schon deshalb als erforderlich angesehen werden kann, weil es im Vergleich zu anderen Sachmitteln einen geringeren Sachaufwand nach sich zieht (so BAG AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972). Hierum geht es nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung, nach der dem Betriebsrat hinsichtlich der ihm gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellenden Sachmittel ein Auswahlermessen zusteht, vorliegend aber auch gar nicht.

Vielmehr dient im Streitfall die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes der Begrenzung des Auswahlermessens des Betriebsrates im Hinblick auf etwaige mit der Nutzung des vom Betriebsrat ausgewählten, objektiv geeigneten und damit grundsätzlich als erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehenden Sachmittels verbundene unverhältnismäßige Aufwendungen.

Damit kommt es entgegen der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.02.1993 (a.a.O) vertretenen Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits aber sehr wohl darauf an, daß die Benutzung des eMail-Systems durch den Betriebsrat nach dem unstreitigen Sachverhalt kostenmäßig keinen quantifizierbaren zusätzlichen Aufwand verursacht, die Arbeit des Betriebsrats nicht unwesentlich erleichtert und damit dem Gebot entspricht, auf eine rationelle Arbeitsweise im Betriebsrat zu achten (vgl. Fitting-Kaiser-Heither-Engels, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 18. Auflage, Rdnr 38 zu § 37), sowie durch die Benutzung des eMail-Systems durch den Betriebsrat auch nicht die Grenze der Systemkapazität oder der Übertragungsleistung erreicht wird.

Denn hieraus wird ersichtlich, daß durch die Benutzung des eMail-Systems zumindest kein größerer Kosten- und Zeitaufwand verursacht wird als bei der Benutzung anderer Informationsmittel wie Telefon, Rundschreiben oder Anschläge am Schwarzen Brett. Die Antragsgegnerin hat demgemäß dem Antragsteller die weitere - uneingeschränkte - Nutzung des eMail-Systems auch nicht etwa wegen des damit verbundenen Aufwandes untersagt, sondern ersichtlich, um diesen zu disziplinieren.

Verursacht die Benutzung des eMail-Systems somit nicht nur keinen unverhältnismäßigen, sondern insbesondere auch keinen höheren Aufwand als sonstige im Betrieb der Arbeitgeberin vorhandene oder auch nur in Betracht kommende Informationsmittel, so wird das dem Betriebsrat insoweit zustehende Auswahlermessen folglich auch nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt, und zwar auch nicht dahingehend, daß dieser die Benutzung des eMail-Systems zur Erfüllung seiner Aufgaben nur in Einzelfällen als erforderlich ansehen dürfte. Denn für eine derartige Einschränkung des Auswahlermessens sind bei der gegebenen Sachlage keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich oder dargetan.

III.


Auf die Beschwerde des Betriebsrates war daher, ohne des es auf Weiteres angekommen wäre, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses, nämlich des Ausspruchs unter Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Tenors, nach dessen Hauptantrag zu erkennen.

IV.


Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG.




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