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Kündigungsfrist von 6 Tagen für den Festnetz-Anschluss ist ausreichend
Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.02.2009 - Az.: III ZR 179/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Kündigungsfrist von 6 Werktagen benachteiligt den Telefonkunden nicht unangemessen, da er in dieser Zeit immer noch rechtzeitig Zugang zum Telefonfestnetz durch einen anderen Anbieter erlangen kann.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, welche die Beklagte in ihrem Vertrag über Telefonfestnetzanschlüsse verwendete.

Die Klägerin war ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte war ein Telekommunikationsanbieter. In ihren AGB hieß es:

"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der X oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag."


Die Klägerin war der Auffassung, dass eine solche Kündigungsfrist den Verbraucher gegenüber dem Telefonunternehmen unangemessen benachteilige und die Klausel daher unwirksam sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Beklagten Recht, da die Kündigungsklausel verhältnismäßig sei.

Die Frist von 6 Werktagen sei nicht zu kurz bemessen, da der Verbraucher genügend Zeit zur Verfügung habe, Zugang zum Telefonfestnetz durch einen anderen Anbieter zu erlangen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kunde durch eine Kündigung nicht zwangsläufig in seiner telefonischen Grundversorgung dauerhaft und erheblich beeinträchtigt werde.

Schließlich werde durch die Klausel auch nicht von dem zivilrechtlichen Grundsatz abgewichen, dass für beide Parteien eines Dienstvertrages grundsätzlich dieselben Fristen zu gelten hätten. Dies sei vorliegend der Fall, da für beide Vertragsteile die gleichen Kündigungsfristen existierten.




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