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Kündigung eines Telefonvertrages durch Testamentsvollstrecker wirksam
Amtsgericht Ruesselsheim, Urteil v. 08.01.2010 - Az.: 3 C 1097/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Telekommunikationsunternehmen hat keinen Anspruch darauf, Beträge einer bereits verstorbenen Telefonanschlussinhaberin einzuziehen. Dies gilt umso mehr, wenn der Testamentsvollstrecker bereits zuvor den Telefonanschluss gekündigt hat.



Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen. Dieses zog Beträge von dem Konto einer Verstorbenen ein, die bis zu ihrem Tod Kundin bei der Beklagten gewesen war. Der Testamentsvollstrecker hatte den Vertrag nach dem Tod gekündigt.

Er begehrte nun die Rückzahlung der eingezogenen Beträge.


Entscheidung:

Der Richter gab der Klage auf Rückzahlung statt. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen habe sich zu Unrecht bereichert.

Der Testamentsvollstrecker habe den Telefonvertrag wirksam gekündigt. Die Kündigung sei ungeachtet der Tatsache, dass der Vertrag eigentlich noch längere Zeit gelaufen wäre, berechtigt gewesen. Denn die Aufrechterhaltung des Vertrages habe für die Erben keinen Sinn gemacht.

Sie verfügten über eigene Telefonanschlüsse, so dass die Übernahme ausgeschlossen sei und ihnen auch nicht aufgedrängt werden könne durch die Beklagte.




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