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Kritische Äußerungen über Gewinnspielservice im NDR-Fernseh-Bericht erlaubt
Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 324 O 919/08
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Leitsatz:
Die Formulierungen "dubiose Geschäftsidee" und "munter Geld abbuchen, bei Menschen die angeblich Gewinnspiel-Abos gebucht haben" erwecken den Eindruck, dass das Geschäftsgebaren unseriös ist. Diese Behauptungen sind unzulässig, weil sie dass Allgemeine Unternehmerpersönlichkeit verletzen.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit verschiedener Behauptungen in einer Fernsehberichterstattung.
Die Klägerin bot einen Gewinnspielservice an. Die Beklagte war für die beanstandete Berichterstattung im NDR verantwortlich. In dem TV-Beitrag hieß es u.a.:
"Die Internetseite dieser Firma W. klingt ja erst einmal ganz verlockend. Da steht ganz oben ‚So viele Gewinnchancen gab es noch nie'. Damit meinen die vermutlich ihre eigene dubiose Geschäftsidee. Munter Geld abbuchen bei Menschen, die angeblich Gewinnspiel-Abos gebucht haben. m. deckt auf." |
Und im Zusammenhang mit der Kundin L.-M.
"(…) dann habe der Mann Kontonummer und Bankleitzahl gefordert. Angeblich, damit die Gewinne ausgezahlt werden könnten. Schon kurze Zeit später kommt Post von W. Die Firma begrüßt I.L. als neue Mitspielerin für die nächsten zwei Jahre und dafür soll sie zahlen. Monat für Monat 7,68 Euro." |
Sowie dem Zitat von Frau L.-M.:
"Als die mir schrieben, dass sie mich als Mitspielerin begrüßen, da war ich erst einmal überrascht erschrocken. Hab gedacht, hey wieso? Hab ich gar nichts davon gesagt. Und ähm ja und abbuchen… die erste Überlegung war, das muss ich ganz schnell verhindern, das die irgendwo was abbuchen. […] Dann habe ich mir überlegt, dass das eigentlich ungeheuer dreist ist. Nachdem ich ausdrücklich gesagt hatte, ich wolle nicht mitspielen und kein Geld für irgendwelche Gewinnspiele ausgeben, dass sie mir da einfach diesen Vertrag unterschieben. Das fand ich ziemlich frech." |
Und der Erklärung des Reporters:
"Sie kennen doch die Probleme - Dass so viele Menschen sich beschweren und sagen, ich muss da bezahlen und das habe ich gar nicht freiwillig gemacht." |
Und
"Doch viele Kunden wissen offensichtlich gar nichts von einem Vertragsabschluss. Auch H.J. kann nicht sagen, wie er Kunde bei W. geworden ist." |
Und
"Dann bemerkt H.J., bei ihm buchen gleich mehrere Gewinnspielunternehmen Geld vom Konto ab. Mit dabei W. aus H. Der Rentner kann sich nicht erinnern, seine Kontonummer jemals herausgegeben zu haben." |
Und das Zitat von H.J.:
"Einen Moment war ich sprachlos. Ich muss ganz ehrlich sagen, das fand ich unmöglich. Dann habe ich mal nachgedacht ‚Hast Du irgendwas angegeben oder irgendwelche Daten weitergegeben?' Aber mir ist nichts eingefallen." |
Und die Behauptung im Zusammenhang mit W.:
"Kein Problem und schon Routine im Umgang mit dubiosen Gewinnspielanbietern. Glück für H.J.. Obwohl er sich immer noch nicht erklären kann, wie der Vertrag mit W. überhaupt zustande gekommen ist." |
Und
"Erstaunlich, wie schnell aus `ner Abzocke ein Missverständnis wird, sobald ein m.-Reporter ermittelt." |
Die Klägerin sah sich in ihrem Allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt. Es werde der Eindruck erweckt, die Klägerin buche von Kundenkonten Gelder ab, obwohl sie wisse, dass die Zustimmung des Kunden zur Abbuchung nicht vorliegt. Daher begehrte sie die Untersagung dieser Behauptungen. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zum Teil im Sinne der Klägerin.
Folgende Äußerung verletzte das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin:
"Die Internetseite dieser Firma W. klingt ja erst einmal ganz verlockend. Da steht ganz oben ‚So viele Gewinnchancen gab es noch nie'. Damit meinen die vermutlich ihre eigene dubiose Geschäftsidee. Munter Geld abbuchen bei Menschen, die angeblich Gewinnspiel-Abos gebucht haben. m. deckt auf." |
Die Formulierungen "dubiose Geschäftsidee" und "munter Geld abbuchen, bei Menschen die angeblich Gewinnspiel-Abos gebucht haben" erweckten bei dem angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, dass das Geschäftsgebaren der Klägerin unseriös und darüber hinaus strafrechtlich relevant sein könne. Diese Vorwürfe seien geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung ganz erheblich herabzuwürdigen, so dass der Unterlassungsanspruch in diesem Fall gegeben sei.
In einem Fall der Zeugin L.-M., über die im TV-Beitrag behauptet werde, dass von ihrem Konto monatlich bestimmte Beträge abgebucht würden, sei es dem NDR nicht erlaubt, derartige Äußerungen weiterhin zu tätigen. Denn die Klägerin habe im Gerichtsverfahren beweisen können, dass es bei der Zeugin nicht zu einem derartigen Vertragsabschluss gekommen sei.
In Bezug auf die restlichen Aussagen dürfe sich die Klägerin nicht auf den Privatsphärenschutz berufen. Soweit die Ereignisse wahr seien, überwiege das Berichterstattungsinteresse des NDR gegenüber dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Gewinnspielservices. Bei den Vorgängen, über die der Beklagte berichte, handle es sich um Ereignisse von hohem öffentlichen Interesse, die lediglich aus der Sozialsphäre und der gewerblichen Betätigung der Klägerin stammten. Bei der Abwägung der entgegenstehenden Belange überwiege daher das Interesse an der Berichterstattung.
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