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Krankenversicherung darf mit Telefon- und Online-Betreuung werben
Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.06.2009 - Az.: 19 O 8/09
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Leitsatz:
Eine Krankenversicherung handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn sie in einem Werbeflyer die Aussage "Sie werden online und telefonisch vom Service-Team betreut" verwendet. Die Formulierung ist ausreichend deutlich, so dass der Versicherte nicht davon ausgeht, dass er die Möglichkeit bekommt, von einem Sachbearbeiter persönlich informiert zu werden.
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Sachverhalt:
Der Kläger war ein Wettbewerbsverein. Dieser beanstandete die Reklame einer Krankenversicherung, die auf einem Flyer mit u.a. folgenden Worten warb:
"Dicker Fisch! Volles Konto - volle Leistung: Sie werden online und telefonisch vom Service-Team betreut!" |
Der angebotene Service war tatsächlich nur per Telefon oder online möglich. Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig, weil der Versicherte hier davon ausgehe, dass ihm auch eine persönliche Beratung in einer Filiale zustehe. Daher liege eine irreführende Werbung vor. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass vorliegend von einer wettbewerbswidrigen Irreführung nicht ausgegangen werden könne. Die Beklagte habe mit der Aussage "Sie werden online und telefonisch vom Service-Team betreut!" eine Formulierung gefunden, die deutlich und unmissverständlich klarstelle, dass die Beratung nur online und telefonisch erfolge.
Das Fehlen persönlicher Betreuung vor Ort werde ausreichend zum Ausdruck gebracht. Es sei heutzutage zudem üblich, dass insbesondere Versicherungen, die online abgeschlossen würden, nur eine Online-Beratung zur Verfügung stellen würden.
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