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Krankenkasse darf auf Wucher bei Honorargestaltung hinweisen
Oberlandesgericht Frankfurt_a_M, Beschluss v. 20.08.2009 - Az.: 8 U 107/09
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Leitsatz:
Eine Krankenkasse darf in einem Schreiben an die Versicherungsnehmer darüber informieren, dass sie die Preisgestaltung des zahnärztlichen Honorars für Wucher hält. Es handelt sich dabei um eine zulässige Rechtsauffassung.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Zahnarzt, der mit seinen Patienten häufiger Honorarvereinbarungen traf. In den Vereinbarungen wurden Gebührenpositionen zum Teil um den neunfachen Satz erhöht. Eine Patientin reichte bei ihrer Krankenkasse, der Beklagten, diesen Kostenplan ein.
Einen Teil der Kosten erstatte die Krankenkasse und wies in einem Antwortschreiben darauf hin, dass der erhöhte Gebührensatz nicht erstattet werde. Sie begründete dies damit, dass das Gebot der angemessenen Honorargestaltung überschritten sei, in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehe und wies auf die Grenze des Wuchers hin.
Der klagende Zahnarzt sah darin geschäftsschädigende Aussagen und begehrte Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Krankenkasse Recht und wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die in dem Schreiben getroffenen Aussagen der Meinungsfreiheit unterfielen. Bei der Beurteilung dürften nicht nur einzelne Sätze betrachtet werden, sondern vielmehr die Gesamtaussage des Textes.
Der Charakter des gesamten Schreibens spreche für die Kundgabe einer Rechtsmeinung. Es gehe um die vorläufige Kostenübernahmezusage und damit um die Bewertung, welche Leistungen als Erstattung erwartet werden dürften. Die Äußerungen seien anlassbezogen gegenüber der Versicherungsnehmerin abgegeben worden. Die Krankenkasse habe lediglich in Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen und der berechtigten Interessen der Versicherungsnehmerin gehandelt. Schmähkritik oder ein herabsetzendes Werturteil sei darin nicht zu erkennen.
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