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Kostenpflichtiger Eintrag in virtuellem Marktplatz
Amtsgericht Bonn, Urteil v. 30.09.2008 - Az.: 15 C 127/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ist auf einem virtuellen Marktplatz der Eintrag eines Suchbegriffs kostenlos und für jeden weiteren Suchbegriff ein monatlicher Betrag von 5 € vorgesehen, so fällt für die Bezeichnung „Masseure und Physiotherapie“ der kostenpflichtige Beitrag an.



Sachverhalt:

Die Klägerin unterhält einen virtuellen Marktplatz für Bonn. Ihr Vertragsformular enthält den Passus

"1 Suchbegriff kostenlos, weitere je 5 €/mtl.".

Die Beklagte übersandte der Klägerin ein Formular mit der Bezeichnung "Masseure und Physiotherapie".


Entscheidung:

Das Gericht sprach der Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 5 € zu.

Unter der Bezeichnung "Masseure und Physiotherapie" seien nach dem natürlichen Sprachgebrauch zwei Begriffe zu verstehen. Auch wenn es sich um ein einheitliches Berufsbild handeln möge, so seien doch zwei Suchbegriffe, die potentielle Kunden alternativ und nicht kumulativ eingeben, von der Bezeichnung umfasst.

Da die Preisangabe auf dem Vertragsformular insoweit eindeutig sei, dass für den zweiten Suchbegriff ein Entgelt anfalle, habe die Beklagte dieses für den zweiten Suchbegriff zu zahlen.




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