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Kosten für zweite Abmahnung durch Wettbewerbsverein nicht erstattungsfähig
Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 47/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Wettbewerbsverein hat gegenüber dem Abgemahnten einen Kostenerstattungsanspruch nur für die erste ausgesprochene Abmahnung. Dieser Anspruch besteht nicht für eine zweite von Rechtsanwälten angefertigte Abmahnung. Diese ist nicht im Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverein, der die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung von Kräutertee abmahnte. Die Beklagte reagierte auf die Abmahnung nicht. Auch die zweite Abmahnung, die der Verein aussprach, blieb unbeantwortet. Der Kläger begehrte nun gerichtlich die Abmahnkosten.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage nur teilweise statt.

Die Klägerin habe lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für die erste Abmahnung. Diese sei im Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners gewesen, da er so auf den Wettbewerbsverstoß und auf die Möglichkeit der Streitbeilegung hingewiesen worden sei.

Einer zweiten Abmahnung durch Anwälte hätte es daher nicht bedurft. Dies stelle eine unbillige Belastung des Schuldners dar, da diese Kosten durchaus vermeidbar seien und zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung nicht erforderlich.




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