Kosten für Patentanwalt in einfachem Markenlöschungsverfahren nicht erstattungsfähig

Bundespatentgericht

Beschluss v. 28.04.2011 - Az.: 28 W (pat) 95/10

Leitsatz

Die Kosten für einen Patentanwalt sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig ist. Dies ist in einfachen Markenlöschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit nicht der Fall.

Sachverhalt

Die Klägerin erwirkte in der Vergangenheit, dass die Marke der Beklagten gelöscht wurde. In dem Kostenbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Verfahrensgebühr auf Antrag der Klägerin verdoppelt, da diese für das Verfahren einen Patentanwalt hinzugezogen hatte.

Die Beklagte trat dem entgegen und war der Ansicht, dass die Hinzuziehung nicht notwendig gewesen sei, da es sich um ein einfaches Löschungsverfahren gehandelt habe. Insofern sei die Verdoppelung der Gebühren auch nicht rechtmäßig. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde sodann festgelegt, dass die Kosten für den Patentanwalt nicht festgesetzt werden. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die Erstattung der Kosten für eine Doppelvertretung grundsätzlich im Markenrecht vorgesehen sei. Jedoch finde diese Vorschrift nicht ohne weiteres Anwendung, wenn es sich um markenrechtliche Löschungsverfahren handle.

Insofern dem Rechtsstreit daher ein Markenlöschungsverfahren zugrunde liege, müsse die Hinzuziehung des Patentanwalts notwendig gewesen sein.

Vorliegend handle es sich weder um einen Fall von hohem Schwierigkeitsgrad noch um eine besonders umfangreiche Tätigkeit, die bei dem Markenlöschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit die Hinzuziehung des Patentanwaltes erfordert hätte.