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Kosten des Patentanwalts in Marken-Streitigkeiten erstattungsfähig
Landgericht Mannheim, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 2 O 62/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Abmahnkosten eines Patentanwalts sind erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Aufwendungen für erforderlich halten darf. Bei Markenverletzungen ist die Hinzuziehung eines Patentanwalts notwendig und erforderlich.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "ComConsult". Die Beklagte verwendete widerrechtlich die Marke der Klägerin, so dass es zu einer Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien kam. Aufgrund der Verletzung der Kennzeichenrechte zog die Klägerin einen Patentanwalt zu ihrem Rechtsanwalt hinzu.

Die durch den Patentanwalt entstandenen Abmahnkosten verlangte sie nun von der Beklagten zurück. Diese lehnte die Zahlung der Kosten ab, da sie der Auffassung war, die Hinzuziehung des Patentanwalts sei entbehrlich gewesen.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht, da die Beklagte die Erstattung der angefallenen Patentanwaltskosten schulde.

Maßstab für die Höhe des Kostenersatzes sei, welche Aufwendungen der Gläubiger für erforderlich halten durfte. In Markenangelegenheiten sei es aber grundsätzlich so, dass der Gläubiger es für erforderlich halten dürfe, dass ein Patentanwalt hinzugezogen werde.

Lediglich ausnahmsweise sei die Beauftragung des Patenanwalts nicht notwendig und dürfe auch aus Sicht des Gläubigers für ausreichend gehalten werden, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handle, dessen Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden könne.




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