Kopierte Bilder in Online-Shops rechtfertigen doppelten Schadensersatz

Landgericht Duesseldorf

Urteil v. 19.03.2008 - Az.: 12 O 416/06

Leitsatz

1. Werden Bilder ohne die Einwilligung des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten für Auktionen bei der Versteigerungsplattform eBay oder in Online-Shops verwendet, so hat der Schädiger die fiktiven Lizenzgebühren zu zahlen.

2. Die fehlende Nennung des Fotografen rechtfertigt einen Aufschlag in Höhe von 100%.

Sachverhalt

Die Klägerin vertrieb auf eBay und in ihrem Online-Shop Modeartikel.

Ohne den Namen des Fotografen zu nennen und ohne Einwilligung verwendete die Beklagte bei ihren eBay-Auktionen Produktbilder, die die Klägerin für ihre eigenen Auktionen benutzte.

Die Klägerin behauptete, dass ihr Ehemann die Fotografien ausschließlich für ihre Auktionen angefertigt habe. Sie sei die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern und begehrte Schadensersatz wegen Verletzung sämtlicher Rechte.

Der Beklagte bestritt, dass der Ehemann der Urheber der Fotos war und der Klägerin ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zustand. Letztlich sei nur der Urheber der Bilder berechtigt, einen Schadensersatz wegen fehlender Namensnennung zu beantragen und eben nicht die Klägerin.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klägerin Recht, da sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte war.

Da der Beklagte die Bilder ohne Einwilligung der Klägerin verwendete, lag eine Verletzung der Nutzungsrechte vor, so dass ihr als Schadensersatz eine angemessene Lizenzgebühr zustand

Für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes legten die Richter die Grundsätze der sogennanten Lizenzanalogie zu Grunde. Der Anspruch errechne sich danach, wie viel der Lizenzgeber üblicherweise erhalten hätte, wenn es vertraglich zu einer Lizenzerteilung an einen Dritten gekommen wäre. Bei der Berechnung der Lizenzgebühren legten die Richter die jährlich erscheinende "Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte" der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) zu Grunde.

Danach falle pro Foto, welches für eine Auktion bei eBay oder in einem anderen Online-Shop verwendet werde, ein Honorar von 100 EUR an.

Dem Ehemann stand ein Anspruch auf Zahlung zu, da durch die fehlende Namensnennung seine Rechte verletzt wurden. Dieser Anspruch stehe ausschließlich dem Urheber zu und sei nicht übertragbar. Jedoch durfte die Klägerin im Wege des Einzugs, also zur Zahlung an sie selbst, den Anspruch geltend machen, da sich der Ehemann eindeutig damit einverstanden erklärte und die erforderliche Ermächtigung dazu erteilte.

Wegen dieser fehlenden Urhebernennung falle zusätzlich ein Aufschlag i.H.v. 100% an, da dem Fotografen der Werbeeffekt entgehen würde.