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Klausel über Abwälzung der Rücksendekosten auf Kunden unzulässig
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.02.2011 - Az.: 6 U 80/10
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Leitsatz:
Die Nutzung folgender Klausel ist in fernabsatzrechtlichen Verträgen nicht zulässig:
"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."
Dem Verbraucher dürfen nur die regelmäßigen Kosten auferlegt werden und nicht beliebige Rücksendekosten auf ihn abgewälzt werden.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben KFZ-Zubehör über eine Internetversteigerungsplattform. Der Kläger monierte, dass der Beklagte folgende Klausel in seinen AGB verwendete:
"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."
Nach der Auffassung des Klägers sei die Klausel rechtswidrig, weil sie die Rücksendekosten in beliebiger Weise auf den Kunden abwälze. Er begehrte daher Unterlassung.
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Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Zur Begründung führte es aus, dass die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen vorsähen, dass der Kunde nur unter bestimmten Voraussetzungen die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen habe. Nach dem gesetzeswortlaut dürften nicht beliebige Rücksendekosten auf ihn abgewälzt werden. Mit Kosten, wie sie etwa durch die Einschaltung eines aufwendigen Paketdienstes anfallen könnten, dürfe der Verbraucher nicht belastet werden.
Die vertragliche Vereinbarung, die - wie bei der vom Beklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall - die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichne, werde den gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht und sei daher unzulässig.
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