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"Klassik4Kids" als Marke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 188/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Marke "Klassik4Kids" ist mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher wird die Bezeichnung als "Klassik für Kinder" verstehen, darin jedoch keinen Herkunftsnachweis erkennen.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Marke "Klassik4Kids" für die Bereiche Tonträger und Veranstaltungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung wegen der fehlenden Unterscheidungskraft zurück. Die Wortfolge sei auch ohne weitere Englisch-Kenntnisse für jeden unmittelbar verständlich.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Marke die Funktion habe, die Herkunft und Identität zu wahren. In dem Moment, wo lediglich eine unmittelbare Beschreibung vorliege, könne kein Markenschutz gewährt werden.

Nach diesen Grundsätzen fehle es der Marke "Klassik4Kids" für die Bereiche Tonträger und Veranstaltungen an jeglicher Unterscheidungskraft. Es liege ein Begriffsinhalt vor, den jeder durchschnittliche Verbraucher ohne weiteres erkenne und mit "Klassik für Kinder" übersetze. In Bezug auf die beanspruchten Waren sei ausnahmslos ein Hinweis auf das Thema Klassik gegeben.




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