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Klage kann beim Finanzgericht per E-Mail auch ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht werden
Finanzgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 16 K 572/09 E
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Leitsatz:
Eine Klage, die über das elektronische Postfach des Finanzgerichts eingereicht wird, ist auch ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam erhoben.
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Sachverhalt:
Die Klägerin legte Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid ein und erhielt daraufhin am 12. Januar 2009 eine Einspruchsentscheidung, die per Fax übersandt wurde. Per E-Mail an das elektronische Postfach des Finanzgerichts reichte sie am 14. Februar 2009 Klage gegen die Einspruchsentscheidung ein. Die Klageschrift war als Anhang beigefügt. Das per Post übersandte Original der Klageschrift ging am 18. Februar 2009 bei Gericht ein. |
Entscheidung:
Das Finanzgericht hielt die Klage für fristgerecht erhoben.
Die Monatsfrist habe drei Tage nach Übersendung der Einspruchsentscheidung per Fax zu laufen begonnen und sei am 16. Februar 2009 abgelaufen, da der 15. Februar 2009 ein Sonntag gewesen sei.
Die per E-Mail eingereichte Klageschrift sei rechtzeitig an das dafür vorgesehene elektronische Postfach übermittelt und am Gericht ausgedruckt worden. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfe es nicht, weil es für eine derartige Form keine Rechtsgrundlage gebe.
In § 52 a der Finanzgerichtsordnung sei die Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege geregelt. Diese Vorschrift sehe zwar die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur grundsätzlich vor. Sie richte sich jedoch nicht unmittelbar an die Verfahrensbeteiligten, sondern an den Verordnungsgeber. Die genaue Ausgestaltung müsse durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Die entsprechende "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen" aus dem Jahr 2005 enthalte aber keine Vorschrift, die zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zwinge.
Aus diesem Grund genüge es für die rechtzeitige Klageerhebung, wenn sich aus dem elektronischen Dokument sowie den Begleitumständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen. Diese Voraussetzung sei vorliegend aufgrund der einzelnen Umstände des Falles erfüllt.
Im Übrigen sei mit der E-Mail ohnehin die geforderte Schriftform gewahrt. Das Gericht sprach sich diesbezüglich für eine Gleichstellung der E-Mail mit dem Computer-Fax aus.
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