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Kind hat Anspruch auf Auskunft über Handynummer von unbekanntem Vater
Amtsgericht Bonn, Urteil v. 08.02.2011 - Az.: 104 C 593/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Kind hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Daten über seinen unbekannten Vater, von dem er nur die Handynummer hat, herausgegeben werden. Das Kind hat ein legitimes Interesse daran, seinen Vater aus Gründen der Identitätsfindung und unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme zu kontaktieren.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um ein Kind, welches Auskunft über den Inhaber einer Handynummer begehrte. Das Kind kannte seinen Vater nicht, alles was er von ihm besaß, war eine Handynummer, die ihm die Mutter gegeben hatte. Weder Nachname noch Anschrift seien der Mutter, die nur kurz Kontakt zu dem Vater gehabt hatte, bekannt.

Zur Identitätsfeststellung und Durchsetzung von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen begehrte der Kläger Auskunft.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Das Auskunftsrecht des Kindes ergebe sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses beinhalte auch, dass das Kind ein Recht darauf habe zu erfahren, vom es stamme. Zur Identitätsfeststellung und Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche sei es unabdingbar, dass das Kind die Angaben über seinen Vater erhalte. Aus diesen Gründen würden die Interessen des Vaters im Rahmen einer Abwägung auch gegenüber denen des Kindes unterliegen.

Insofern habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die Kontaktdaten des Anschlussinhabers der Handynummer herausgegeben würden.




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