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Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungstitel bei Online-Werbung
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vor, wenn das Verbot die Werbung in einer Zeitung beinhaltet und die Reklame später im Internet veröffentlicht wird.



Sachverhalt:

Die Beklagte betrieb ein Autohaus und inserierte in Zeitungsanzeigen eine größere Zahl von gebrauchten Kraftfahrzeugen. Da sie dabei nicht auf den gewerblichen Charakter der Angebote hinwies, wurde sie von der Klägerin abgemahnt.

In einer Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, nicht mehr "in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit des Angebotes hinzuweisen".

Einige Jahre später inserierte die Beklagte im Internetportal "autoscout24.de" Fahrzeuge unter der Rubrik "Nur Privatangebote". Auf die Gewerbsmäßigkeit wies sie nicht hin.

Die Klägerin war daher der Auffassung, dass trotz des unterschiedlichen Werbemediums durch die Reklame ein kerngleicher Wettbewerbsverstoß vorliege und die Beklagte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe. Daher begehrte sie die Zahlung einer Vertragstrafe.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da die Werbung unter das Vertragsstrafeversprechen falle.

Zwar umfasse die Unterlassungserklärung nach dem Wortlaut nur Wettbewerbsverstöße in Zeitungsanzeigen, jedoch ging das Gericht davon aus, dass der Unterlassungstitel dahingehend auszulegen sei, dass die Klägerin kein wettbewerbswidriges Verhalten akzeptiere und eine Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Angebote grundsätzlich zur Geltung kommen solle.

Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungstitels verletze das Gebot interessengerechter Auslegung. Eine vertraglich strafbewehrte Unterlassungserklärung könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie sich über den Wortlaut hinaus auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erstrecke. Im vorliegenden Fall entspreche die Internet-Anzeige charakteristisch und inhaltlich der Zeitungsanzeige, so dass eine gleichartige Verletzungsform vorliege und Zahlung der Vertragstrafe zu bejahen sei.




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