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Kennzeichnung einer Kontaktlinsen-Packung mit (R) nicht irreführend
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.11.2009 - Az.: 6 U 114/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein ausländischer Kontaktlinsen-Hersteller sein Produkt mit dem Kennzeichen (R) versieht und Linsen auch in Deutschland vertreibt. Der deutsche Kunde wird anhand der Gestaltung der Verpackung erkennen, dass es sich um ein ausländisches Produkt handelt und der Markenschutz daher nicht für Deutschland gilt.



Sachverhalt:

Die Parteien vertrieben Kontaktlinsen. Die Beklagte vertrieb ausländische Produkte, die mit dem Kennzeichen (R) versehen waren. Die Verpackung war so gestaltet, dass sie teilweise in englisch abgefasst war und hinter dem (R)-Zeichen den Zusatz "For sale in Africa, Europe and Australasia" enthielt.

Dies hielt die Klägerin für irreführend, da der Verbraucher annehmen werde, dass der Markenschutz auch für Deutschland gelte. Daher ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Verwendung des (R)-Zeichens keine Irreführung vorliege. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei klar, dass das Kennzeichen "registrated" bedeute und auf diese Weise Markenschutz in Anspruch genommen werde.

Im vorliegenden Fall werde der Käufer aber gerade nicht annehmen, dass der Markenschutz auch für Deutschland gelte, da eine Vielzahl von Anhaltspunkten für nur einen ausländischen Markenschutz spreche.

Zum einen enthalte die Verpackung den Hinweis, dass der Hersteller seinen Sitz in England habe. Ein deutscher Ansprechpartner werde nicht genannt. Zum anderen werde die Packungsbeilage in acht verschiedenen Sprachen aufgeführt. Schließlich sei der Hinweis "For sale in Africa, Europe and Australasia" abgedruckt. Dies alles spreche dafür, dass der Kunde erkenne, dass es sich um ein nicht in Deutschland produziertes und zumindest auch für den ausländischen Markt vorgesehenes Produkt handle.




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