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Kennzeichenverletzung durch fremden Unternehmensnamen in URL-Pfad
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.03.2010 - Az.: 5 W 17/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verwendet ein Webseitenbetreiber sowohl in dem URL-Pfad als auch im title-Tag seiner Internetseite eine fremde vollständige Unternehmensbezeichnung, so liegt hierin eine kennzeichenrechtliche Verletzung, soweit die Webseite keinen Bezug zum dem Unternehmen aufweist.



Sachverhalt:

Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber einer Webseite. Er verwendete die vollständige Firmenbezeichnung der Klägerin in dem title-Tag und dem URL-Pfad. In der Second-Level-Domain nutzte er den Unternehmensnamen nicht. Der Blog hatte inhaltlich keinen Bezug zu dem Unternehmen der Klägerin.

Die Klägerin sah darin eine namens- und kennzeichenrechtliche Verletzung und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine kennzeichenrechtliche Verletzung vorliege, da der Beklagte die Unternehmensbezeichnung der Klägerin in einer Weise benutzt habe, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen.

Durch die Eingabe des vollständigen Namens sowohl im title-tag als auch im URL-Pfad werde die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Begriffs erhöht. Mit Hilfe des Suchworts werde das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Webseite geführt. Insofern werde die kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion ausgenutzt, vor allem deswegen, weil die Blog-Seite keinen inhaltlichen Bezug zu der Klägerin habe.

Gerade eine URL könne bei dem User als kennzeichenrechtliche Funktion verstanden werden, wenn der vollständige Firmenname angezeigt werde. Er gehe davon aus, dass die URL mit dem vollständigen Firmennamen einen Hinweis auf die Klägerin darstelle. Dies liege auch daran, dass der überwiegende Teil der Nutzer die Funktion der URL im Browserfenster nicht kenne.




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