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Kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke in Werbung
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.10.2008 - Az.: 5 U 147/07
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Leitsatz:
1. Der Schutz einer Farbmarke, die für die Dienstleistungen im Bereich der "Telekommunikation" eingetragen ist, umfasst nicht Kombinationsgeräte wie z.B. Drucker, Scanner, Kopierer und Faxgeräte.
2. Eine kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke in einer Werbung liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Farbe nur im Hintergrund verwendet wird, das beworbene Produkt nicht den Bereich der Telekommunikation berührt und die Farbe lediglich dekorativ eingesetzt wird.
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Sachverhalt:
Die Beklagte, Herstellerin von Elektronikprodukten, warb in einer Zeitungsanzeige für ein Kombigerät zum Drucken, Scannen, Kopieren und Faxen. Beworben wurde vor allem die besondere Qualität des Geräts als Fotodrucker. Sowohl das Foto als auch der beschreibende Text beschäftigten sich nur mit dieser Funktion. Für den Hintergrund verwendete die Beklagte eine magenta-ähnliche Farbe.
Die Klägerin war Inhaberin der Farbmarke "Magenta", die u.a. für den Bereich "Telekommunikation" eingetragen war.
Nach Auffassung der Klägerin verstoße die Verwendung der magenta-ähnlichen Farbe in der Werbeanzeige gegen ihre Marken und gegen geltendes Wettbewerbsrecht. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Zum einen stützten sie ihre Entscheidung darauf, dass ein Farbmarkenschutz nur dann bestehen könne, wenn zwischen der Farbmarke und der Werbung völlige Farbidentität bestehe. Gerade das sei von der Klägerin nicht behauptet worden, sondern nur, dass die Farben "nahezu" identisch seien.
Zum anderen läge kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor. Eine Farbe werde kennzeichenmäßig gebraucht, wenn sie allein geeignet sei, als Herkunftsnachweis zu dienen und daher als selbständiges Kennzeichnungsmittel verstanden werde. Vor allem, wenn die Farbe signalhaft in der Gesamtaufmachung eingesetzt werde, in den Vordergrund trete und den von der Farbmarke geschützten Bereich berühre, könne von einem kennzeichnenden Verständnis gesprochen werden.
Davon sei hier nicht auszugehen. Ein Bezug zu Bereich der Telekommunikation bestehe nur insoweit, als dass mit dem beworbenen Gerät auch gefaxt werden könne. Das Hauptaugenmerk allerdings liege in der besonderen Qualität als Fotodrucker. Die Funktion werde auch in einem hervorgehobenen Werbespruch angepriesen.
Die Farbe sei letztlich auch nur im Hintergrund als dekoratives Mittel eingesetzt worden, um die Werbeaussage zu unterstreichen.
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