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Keine wirksame Klagerhebung per E-Mail und eingescannter Unterschrift
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 17.06.2010 - Az.: 12 L 212/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine per E-Mail eingelegte Klage genügt nicht dem Schriftformerfordernis und stellt daher keine wirksame Klagerhebung dar. Die Klagefrist wird daher auch nicht gewahrt.



Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich gegen einen Bußgeldbescheid. Er reichte seine Klageschrift innerhalb der zulässigen Frist per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ein. Die eigenhändig unterschriebene Klage ging nach Fristablauf bei Gericht ein.

Der Beklagte war der Auffassung, dass vorliegend das Schriftformerfordernis nicht gewahrt sei.


Entscheidung:

Die Richten wiesen die Klage als unzulässig ab.

Sie erklärten, dass die für die Erhebung einer Klage einzuhaltende Frist von einem Monat nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheids nicht gewahrt sei.

Erst eine im Original unterschriebene Klage falle unter das Schriftformerfordernis, nicht ausreichend sei die Übermittlung per E-Mail und eingescannter Unterschrift. Da das Original jedoch erst einige Tage nach Fristablauf bei Gericht eingegangen sei, liege eine unwirksame Klagerhebung vor.




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