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Keine wettbewerbswidrige Irreführung bei Bezug auf DIN-Norm in Reklame
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 20.04.2010 - Az.: 5 W 92/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers vor, wenn in einer Reklame für Treppen auf Wärmedämmungswerte Bezug genommen wird und ein Hinweis auf eine entsprechende DIN-Norm erfolgt. Auch wenn keine ergänzenden Erläuterungen hinsichtlich des Wärmedämmungsverfahrens erfolgen, kann von einem Wettbewerbsverstoß nicht ausgegangen werden.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und veräußerten ihre Waren, vorliegend u.a. Treppen, über die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Beklagte nannte in seinem Online-Angebot konkret die Wärmedämmungswerte und wies an anderer Stelle auf die entsprechende DIN-Norm hin.

Der Kläger hielt dies für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil zu den Angaben erläuternde Angaben fehlten. Daher begehrte er Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten und wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte unter Bezugnahme auf die DIN-Norm keinen Verbraucher in die Irre führe und damit auch nicht wettbewerbswidrig handle. Schließlich sei einem durchschnittlichen Verbraucher bewusst, dass die Benennung der DIN-Norm nur den Hintergrund habe, dass die Ware den normierten Qualitätsanforderungen entspreche.

Das Fehlen von erläuternden Angaben führe auch deshalb nicht zu einer Irreführung, da dieser als technischer Laie nicht in der Lage wäre, allein anhand der genannten Werte zu überprüfen, ob die Dämmung anhand der DIN-Norm zutreffend angegeben worden sei. Das Hinzufügen von erläuternden Hinweisen würde den Verbraucher daher verwirren.




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