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Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht für Computer
Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 18/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Für Computer besteht keine urheberrechtliche Vergütungspflicht.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten, ob Computer zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehörten. Eine Pflicht zur Vergütung bestand immer dann, wenn das Gerät dazu geeignet war, ein Werk in vergleichbarer Wirkung abzulichten.

Die Klägerin war die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die für Autoren und Verleger urheberrechtliche Befugnisse wahrnahm. Die Beklagte war Herstellerin und Importeurin von Computern.

Die VG Wort verlangte von dem PC-Hersteller Auskunft über die Anzahl der von ihm in Verkehr gebrachten Rechner, weil ihrer Meinung nach für jedes Gerät eine Vergütung an sie zu zahlen sei.


Entscheidung:

Die Richter des BGH entschieden, dass keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen war, denn Computer seien nicht dazu bestimmt, Ablichtungen und Vervielfältigungen in vergleichbarer Wirkung herzustellen.

Mit einem PC könne weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Dabei käme es eben nicht nur darauf an, dass ein vergleichbares Verfahren verwendet werde, sondern auch, dass das Verfahren eine vergleichbare Wirkung erzeuge. An einer vergleichbaren Wirkung fehle es, wenn man für die Vervielfältigung digitale Vorlagen verwende wie es bei einem Computer der Fall sei.

Bei dieser Entscheidung legte das Gericht die bis Ende 2007 geltende Rechtslage zu Grunde, wonach Urheber einen Anspruch gegen den Hersteller auf Vervielfältigungsgebühr hatten, wenn die Geräte dazu geeignet waren ein Werk in "vergleichbarer Wirkung" zu kopieren.




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