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Keine urheberrechtliche Beweiserleichterung für Online-Stadtpläne
Landgericht Muenchen, Urteil v. 14.01.2009 - Az.: 21 S 4032/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Grundsätzlich hat der Urheber das Privileg, dass für ihn die Rechtsinhaberschaft spricht, solange bis das Gegenteil bewiesen ist. Dieses Privileg der Beweiserleichterung ist nicht auf ins Internet gestellte Werke anzuwenden.



Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein bekannter Berliner Stadtpläne-Verlag, der bereits erstinstanzlich gegen den Beklagten auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen der unerlaubten Nutzung von Stadtplankacheln klagte. Auf den Stadtplan-Ausschnitten war ein Herr B vermerkt.

Der Amtsrichter wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin die entsprechende Rechtekette nicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Daraufhin legte die Klägerin Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage ab und bestätigte damit das vorangegangene Urteil.

Grundsätzlich habe der Urheber das Privileg, dass für ihn die Rechtsinhaberschaft spreche, solange bis das Gegenteil bewiesen sei. Die Richter stellten fest, dass die urheberrechtliche Beweiserleichterung auf ins Internet gestellte Werke nicht gelte, da es am Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigungsstücke fehle.

Aber selbst wenn dieses urheberrechtliche Privileg im vorliegenden Fall anwendbar sei, so spreche viel dafür, die Urheberschaft des Herrn B anzunehmen, der auf den Stadtplan-Kacheln vermerkt sei und nicht des Verlags selbst. Trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts, dass die Klägerin habe beweisen müssen, dass die entsprechenden Rechte von Herrn B an die Klägerin eingeräumt worden seien, habe sie keinerlei Umstände dazu vorgetragen. Weder Zeugen noch Urkunden oder sonstige in der Zivilprozessordnung zulässige Beweismittel, die eine Inhaberschaft hätten beweisen können, habe die Klägerin vorgebracht.




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