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Keine unlautere Wettbewerbshandlung eines Rechtsanwalts bei P2P-Abmahnung
Landgericht Hannover, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 25 O 10/09
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Leitsatz:
Ein Rechtsanwalt verhält sich nicht unlauter und damit wettbewerbswidrig, wenn er eine Abmahnung wegen eines urheberrechtlichen Filesharing-Verstoßes ausspricht und in dem Schreiben darauf hinweist, dass § 97a Abs. 2 UrhG aufgrund der Schwere des Falls keine Anwendung findet.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Anwälte. Der Beklagte mahnte einen Mandanten des Klägers wegen des rechtswidrigen Downloads von Musikstücken in P2P-Musiktauschbörsen ab. Er erläuterte in dem Schreiben, dass u.a. 500,- Rechtsanwaltsgebühren angefallen seien. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass der § 97a Abs. 2 UrhG, wonach die Anwaltsgebühren in einfach gelagerten Fällen auf 100,- EUR gedeckelt seien, keine Anwendung finde.
Der Kläger hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig. Er nahm an, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe und in dem Abmahnungsschreiben eine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen sei, weil sie gegen § 97a Abs. 2 UrhG verstoße. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass der Beklagte die Abmahnung aufgrund des vorliegenden Urheberrechtsverstoßes aussprechen durfte. Es sei bereits fraglich, ob von einem wettbewerbsrechtlichen Handeln des Beklagten auszugehen sei, weil dieser ja von einem außen stehenden Mandanten zur Rechtsverfolgung veranlasst worden sei und nicht darauf abziele, den Absatz des Beklagten zu fördern.
Der Unterlassungsanspruch scheitere jedoch endgültig daran, dass der Beklagte sich nicht unlauter verhalten habe. Er habe keine unwahren Angaben gemacht und in zulässiger Weise darauf hingewiesen, dass er der Auffassung sei, dass § 97a Abs.2 UrhG nicht anwendbar sei.
Die Vorschrift stelle einen Interessenausgleich zwischen Urheber und Rechtsverletzter dar und nicht eine Berufsausübungsregelung für Rechtsanwälte.
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