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Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei "TV Total"
Landgericht Nuernberg_Fuerth, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 11 O 6073/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung eigener Filmaufnahmen in der PRO7-Show "TV Total" begründen nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwerwiegend ist.

2. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zuvor in die Ausstrahlung des Films für andere Sendungen eingewilligt wird und sich der Betroffene somit selbst in die Öffentlichkeit begibt.




Sachverhalt:

Der Kläger führte seit Jahren einen Streit mit seinem Nachbarn. Zwischen ihnen kam es immer wieder zu heftigen Beleidigungen und Handgreiflichkeiten. Um eine Auseinandersetzung zu dokumentieren, positionierte der Kläger eine Kamera in seinem Garten, die den Vorfall aufnahm.

Die Beklagte, eine TV-Produktionsfirma, wurde auf den Nachbarschaftsstreit aufmerksam und bat den Kläger um Erlaubnis zur Veröffentlichung der Videoaufnahmen für die Fernseh-Sendung "Mein Feind der Nachbar". Der Kläger willigte ein.

In der Fernsehshow "TV Total" wurden daraufhin auch Sequenzen der Videoaufnahmen gezeigt und kommentiert. In einer weiteren Ausgabe von "TV Total" führte der Moderator der Sendung ein Interview mit einer Anwältin, die im Bereich der Mediation tätig war. In diesem Zusammenhang strahlte der Sender erneut den Videofilm aus.

Da der Kläger in die Ausstrahlung bei "TV Total" nicht eingewilligt hatte, verlangte er die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.


Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zustand, da eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vorlag.

Der Kläger habe die Filmaufnahmen in seinem Garten selbst hergestellt. Anders als innerhalb der eigenen Wohnung könne im Garten eine Beobachtung von außen nicht in gleichem Maße ausgeschlossen werden. Daher beträfe die unbefugte Filmveröffentlichung den Bereich seiner Privatsphäre nur am Rande.

Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er dem Hohn und Spott im sozialen Umfeld ausgesetzt sei. Denn er sei durch die Zustimmung in die Erstveröffentlichung bereit gewesen sei, sich deutschlandweit einem großen Publikum zu zeigen. Er habe sich damit freiwillig in die Öffentlichkeit begeben und schon damit der Gefahr ausgesetzt, dass in seinem sozialen Umfeld mit Schadenfreude und Gespött reagiert werde.

Bei beiden Veröffentlichungen bei "TV Total" fehle es zudem an der Schwere des Eingriffs. Die Berichterstattung diene zwar der Belustigung des Publikums, beinhalte aber keine ehrverletzenden Äußerungen. Im Fall des Interviews mit der Rechtsanwältin habe es sich weitgehend um ein sachliches Gespräch gehandelt.




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