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Keine rechtswidrige Benutzung einer Marke bei Nennung im "body" des Quelltextes
Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 2 U 910/08
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Leitsatz:
Die Nennung einer Marke im "body" des Quelltextes stellt keine rechtswidrige markenmäßige Benutzung da. Denn der "body" ist nur eine technische Anweisung, welche Worte in welcher Schriftart erscheinen sollen.
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Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verbreitete Rundschreiben, in denen Empfehlungen zu dringenden Kapitalanlagen gegeben wurden. Ein derartiges Schreiben erreichte auch die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese war der Auffassung, dass durch das Rundschreiben nur unnötig Ängste geschürt würden. Diese Ansicht verbreitete die Beklagte über ihre Internetseite. Wortbestandteile des Namens des Klägers fanden sich im "body" des Quelltextes.
Der Kläger hielt dies für eine markenmäßige Benutzung und daher für rechtswidrig. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Nennung im "body" des Quelltextes noch keine markenmäßige Benutzung angenommen werden könne. Das Verhalten der Beklagten sei daher nicht rechtswidrig gewesen.
Anders als bei Metatags, die dazu dienten, Suchmaschinen zu beeinflussen und damit für ein bestimmtes, im Metatag genanntes Unternehmen Werbung machen konnten, handle es sich beim "body" des Quelltextes nur um eine technische Anweisung. Dadurch werde lediglich bestimmt, welches Wort in welcher Schriftart erscheinen solle.
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